27.05.2024 / Artikel aus PKF Nachrichten 06/2024

Während einer Auslandstätigkeit schließen Arbeit­geber und Arbeitnehmer regelmäßig Steueraus­gleichsvereinbarungen. Übliche Methoden sind dabei der Steuerausgleich („Tax-­Equalization“) und der Steuerschutz („Tax-­Protection“). Die einer Arbeitnehmerentsendung zugrundeliegende Steuerausgleichsmethode ergibt sich aus der all­gemeinen Entsenderichtlinie des Arbeitgebers. Ergänzend sind individuell geltende arbeitsvertrag­liche Regelungen zu berücksichtigen.

Hierbei zu beachtende Grundsätze hat das BMF kürzlich in einem Schreiben vom 12.12.2023 (Az.:  IV B 2 - S 1300/21/10024 :005) zusammengestellt. 

Alternative Verfahren

Bei der „Tax-Equalization“ soll der Arbeitnehmer unabhängig von den im Einsatzstaat geltenden Steuersätzen mit Steuern in der Höhe belastet werden, die zu entrichten wäre, wenn er im Heimatland verblieben wäre. Bei der „Tax-Protection“ hingegen werden nur Steuernachteile im Einsatzstaat vom Arbeitgeber ausgeglichen. Dieser übernimmt demnach die Mehrsteuern, falls die Steuern im Einsatzstaat höher als im Heimatland sind. Ist der Steuersatz im Einsatzstaat jedoch niedriger als im Heimatland, kommt der Steuervorteil nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zugute. 

Hypothetischer Steuereinbehalt und tatsächliche Steuerabführung

Bei beiden Verfahren kann vom Arbeitnehmer im Rahmen der Gehaltsabrechnung eine hypothetische Steuer einbehalten werden. Der Arbeitgeber übernimmt dafür im Gegenzug die (im Einsatzstaat) anfallende tatsächliche Steuer. Bei der hypothetischen Steuer handelt es sich nicht um die tatsächlich entrichtete Steuer im Heimat- oder Einsatzstaat, sondern um eine fiktive Rechengröße im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese mindert den Bruttoarbeitslohn. Soweit der Arbeitgeber eine hypothetische Steuer einbehält, liegt ein Gehaltsabschlag vor, in dessen Höhe dem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zufließt.

Hinweis: Die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Einkommensteuer ist in voller Höhe jeweils dem Staat (Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat) als Arbeitslohn zuzuordnen, in dem sie anfällt.

Besonderheiten bei Nettolohnvereinbarungen

In Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit ist zunächst zu prüfen, ob eine Netto- oder eine Bruttolohnvereinbarung getroffen wurde. Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein festgelegtes Nettogehalt aus. Er verpflichtet sich zugleich, sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) für den Arbeitnehmer zu tragen.

Zahlt ein inländischer Arbeitgeber einen Nettolohn aus, ist der Nettolohn des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums auf einen Bruttolohn „hochzurechnen“. Übernimmt der Arbeitgeber Einkommensteuernachzahlungen des Arbeitnehmers, führt dies zum Zeitpunkt der Zahlung zu einem Zufluss von weiterem Arbeitslohn, der wiederum auf einen Bruttobetrag „hochzurechnen“ ist. Aus der Summe der hochgerechneten Arbeitslöhne der einzelnen Lohnzahlungszeiträume (bestehend aus laufenden Arbeitslohnzahlungen und sonstigen Bezügen) errechnet sich der gesamte hochgerechnete Bruttojahresarbeitslohn. Dieser hochgerechnete Betrag ist als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn bzw. als nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreier Arbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Sollte der Arbeitgeber im Inland nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein und die Zahlung an den Arbeitnehmer in Form einer Nettolohnvereinbarung erfolgen, ist in die Veranlagung nur der im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Nettolohn einzubeziehen. Erst wenn der ausländische Arbeitgeber die angefallenen Steuerbeträge später ersetzt, ist dieser ersetzte Betrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erneut zu versteuern. Eine Hochrechnung erfolgt in diesen Fällen nicht.

Zuschüsse bei Vorauszahlungen

Erhält der Arbeitnehmer ausnahmsweise von seinem Arbeitgeber schon während des laufenden Kalenderjahres Zuschüsse, um seine gegenüber dem Finanzamt fälligen Vorauszahlungen leisten zu können, liegt auch insoweit bereits zugeflossener Arbeitslohn vor. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber die Vorauszahlungen direkt an die für die Veranlagung des Arbeitnehmers zuständige Finanzbehörde überweist. Eine Hochrechnung ist auch hier nicht vorzunehmen.

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