Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Zur Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz

In einem vorherigen Artikel hatten wir über die Möglichkeit einer Sofortabschreibung digitaler Vermögensgegenstände in der Steuerbilanz nach Maßgabe eines BMF-Schreibens vom 26.2.2021 berichtet. Nunmehr hat sich der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW mit den Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung befasst.

Steuerrechtlicher Jahresabschluss

Das o.g. BMF-Schreiben sieht die Möglichkeit vor, für bestimmte Hard- und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde zu legen. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. In der Praxis führt dies zu einer steuerlichen Sofortabschreibung bei Neuanschaffungen dieser Vermögensgegenstände.

Handelsrechtliche Rechnungslegung

Durch das BilMoG ist im Jahr 2009 die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund vertritt der FAB des IDW die Auffassung, dass in der handelsrechtlichen Rechnungslegung für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände nicht ohne Weiteres eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die Schätzung der Nutzungsdauer ist im Rahmen der Handelsbilanz weiterhin nach den betrieblichen Realitäten auszurichten. Dies ergibt im Regelfall mehr als ein Jahr. Nur wenn die Voraussetzungen des geringwertigen Wirtschaftsguts i.S. des § 6 Abs. 2 EStG erfüllt sind, ist auch handelsbilanziell eine Sofortabschreibung möglich. 

Hinweis: Wird das steuerliche Wahlrecht ausgeübt, weichen Handels- und Steuerbilanz voneinander ab. Dies führt dazu, dass dieser Unterschiedsbetrag bei der Ermittlung der latenten Steuern zu berücksichtigen ist.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang