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Währungsumrechnung: E-DRÄS 10 zu Änderungen des DRS 25

Die Umrechnung von Fremdwährungen für den Konzernabschluss wurde zum 1.1.2019 mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 25 (DRS 25) geregelt. Nun hat der DRSC den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 10 (E-DRÄS 10) veröffentlicht. Nach der erstmaligen Anwendung des DRS 25 hat das DRSC verschiedene Fragestellungen behandelt, die einer klarstellenden Ergänzung bedürfen.

Inflationsbereinigung

Ein wesentlicher Inhalt im E-DRÄS 10 ist die Klärung der Frage zur Inflationsbereinigung durch Indexierung, die insbesondere bei Hochinflationsländern zu vermehrten Rückfragen beim DRSC geführt hat. Die Textziffer B44 im E-DRÄS 10 bezieht sich auf den Index, welcher die Preisentwicklung zwischen dem Basisjahr und dem Abschlussstichtag wiedergibt. Um möglichen Missverständnissen des DRS 25 vorzubeugen, der die Auslegung erlaubt, bei der Indexierung zuerst bis zum Basisjahr und im Weiteren vom Basisjahr zum Abschlussstichtag vorzugehen, wird Folgendes klargestellt: Durch die Änderung in Tz. 104 des DRS 25, die die Wörter „Inflationsbereinigung (Basisjahr)“ durch „Erfassung dieser Posten und der jeweiligen Erträge und Aufwendungen“ ersetzt, soll eine eindeutige Indexierung ab der erstmaligen Erfassung erreicht werden. Weiterhin wird Textziffer B40 durch einen Satz 1 ergänzt. Danach ist die Indexierung bzw. Inflationsbereinigung auf nichtmonetäre Posten zu begrenzen.

Umrechnung von Fremdwährung

§ 308a Satz 2 HGB schreibt für die Umrechnung der Posten der GuV die Anwendung des Durchschnittskurses vor. Tz. 106 Buchst. c des DRS 25 wurde als eine Vorschrift verstanden, die ohnehin in gleichem Maße in der deutschen Rechnungslegung vorhanden ist. Die Angabe des Durchschnittskurses gehört nach herrschender Meinung zwar zu den allgemeinen Abgabepflichten in Bezug auf die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 313 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HGB) und ist dementsprechend auch im Konzernabschluss anzugeben. Da jedoch die Zeiträume, die der Ermittlung des Durchschnittskurses zugrunde liegen, und nicht das angewandte mathematische Verfahren relevant sind, wurde in Tz. 106 die Formulierung „die der Ermittlung der Durchschnittskurse zugrundeliegenden Bezugszeiträume sowie eine dabei ggf. vorgenommene Gewichtung“ gewählt, um eine eindeutige Auslegung zu erzielen.

Änderungen an weiteren Standards

Ergänzend sieht E-DRÄS 10 Änderungen an den DRS 16 „Halbjahresfinanzberichterstattung“, DRS 19 „Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises“ und DRS 23 „Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss)“ vor. Bei diesen Änderungen handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen, die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vorzunehmen sind.

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