Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Vorweggenommene Werbungskosten bei einem Auslandssemester

Beim Werbungskostenabzug im Rahmen des Studiums wird i.d.R. zwischen Erst- und Zweitstudium differenziert. Grundsätzlich können Kosten für ein Studium als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und das Studium im Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit steht. Fraglich ist dabei, welche Kosten als Werbungskosten angesetzt werden können – speziell auch im Zusammenhang mit einem Auslandssemester.

Auslandssemester während Masterstudium

Mit der Behandlung von Stipendienzahlungen im Rahmen eines Auslandssemesters bei einer Studentin, die während ihres Masterstudiums in Rechtswissenschaften ein Auslandssemester in den USA absolvierte, hatte sich das FG München im Urteil vom 16.6.2020 (Az.: 5 K 1936/19) zu befassen. Der Studentin S1 wurde ein Stipendium für das Masterstudium steuerfrei durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V. (DAAD) gewährt. Im Anschluss an das Auslandssemester arbeitete sie als Rechtsanwältin. Die von der S1 als Werbungskosten geltend gemachten Fortbildungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandssemester in den USA erkannte das Finanzamt nach Abzug des Reisekostenzuschusses, des Zuschusses für die Studiengebühren sowie der monatlichen Stipendienzahlungen an. Folglich wurden sowohl die Einkommensteuerbescheide und Verlustfeststellungsbescheide für die Streitjahre erlassen, jedoch beantragte die S1, die Werbungskosten ohne Abzug der Stipendienzahlungen anzuerkennen.

Mit dieser Klage scheiterte die Studentin vor dem FG. Grundsätzlich seien die Kosten des Masterstudiums vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Als Werbungskosten könnten jedoch nur Aufwendungen abgezogen werden, mit denen der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Nach Ansicht des FG war der Abzug des Reisekostenzuschusses, der übernommenen Studiengebühren und der monatlichen Stipendienleistungen durch das Finanzamt somit rechtens. Eine Revision wurde zugelassen und ist beim BFH anhängig (Az.: VI R 34/20).

Auslandssemester als steuerbegünstigte Auswärtstätigkeit bei vorangegangener Ausbildung

In einem ähnlichen Fall hatte eine Studentin S2 nach ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule aufgenommen und absolvierte ein durch die Studienordnung vorgeschriebenes Auslandssemester an einer Partneruniversität. Für die Zeit dieses verpflichtend zu absolvierenden Auslandssemesters beantragte die S2 die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Die Klage der Studentin war Teil eines vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahrens.

Aufgrund der Tatsache, dass die Studienordnung ein Auslandssemester vorschreibt und die Studierende in diesem Zeitraum dennoch an der inländischen Hochschule eingeschrieben war, gab der BFH mit Urteil vom 14.5.2020 (Az.: VI R 3/18) der S2 recht. Das Auslandssemester sei eine steuerbegünstigte Auswärtstätigkeit, da die inländische Hochschule steuerlich die erste Tätigkeitsstätte bleibe. Es handele sich um vorweggenommene Werbungskosten, die auch ohne doppelte Haushaltsführung abzugsfähig sind und somit die Möglichkeit des Verlustvortrags in spätere Kalenderjahre eröffnen.

Hinweis: Es bleibt weiterhin dabei, dass Aufwendungen für die erste Ausbildung oder das Erststudium vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Der Aufwand wird hier nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich allenfalls aus, wenn der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang