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Verzinsung von Gesellschafterdarlehen auf dem BFH-Prüfstand

Grundsätzlich ist die Höhe des Zinses, zu dem ein Gesellschafter ein Darlehen an seine Gesellschaft gewährt, am Fremdvergleichsmaßstab zu messen. Oftmals ist in Diskussionen mit der Finanzverwaltung strittig, ob ein Gesellschafterdarlehen dem Fremdvergleich standhält oder ob es zu hoch verzinst wird und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Angemessene Verzinsung als Streitgegenstand

In dem zum BFH gelangten Streitfall hatte eine inländische GmbH geklagt, die zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs drei Darlehen aufgenommen hatte, die hinsichtlich Laufzeit, Darlehenszins und Besicherung jeweils unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. Grafik). 

Die GmbH setzte die Zinsaufwendungen für das Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgaben an. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass die im Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung in Höhe von 8% nicht angemessen sei. Der fremdübliche Zins betrage 5% und habe sich – trotz abweichender Laufzeit und Besicherung – am Bankdarlehen zu orientieren und sei entsprechend zu korrigieren. Die Differenz zwischen dem gebuchten und dem angemessenen Zinsaufwand sei als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen.

FG Köln bejaht vGA

Gegen den geänderten Bescheid klagte die GmbH zunächst erfolglos. Das FG Köln folgte in seinem Urteil vom 29.6.2017 der Auffassung des Finanzamts (Az.: 10 K 771/16). Eine vGA liege vor, da die Zinsvereinbarung des Gesellschafterdarlehens dem Fremdvergleich nicht standhalte. 

Maßstab sei der Zinssatz i.H. von 4,78% des Bankdarlehens. Die insolvenzrechtlich vorgeschriebene Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens oder das Fehlen von Sicherheiten führe nicht dazu, dass dieser Vergleichsmaßstab ausscheidet, so das FG Köln. Ein Risikozuschlag bei der Zinsfestlegung sei folglich nicht gerechtfertigt. Das ebenfalls unbesicherte Verkäuferdarlehen – welches von einem fremden Dritten gewährt wurde – sei für die Höhe eines fremdüblichen Zinses ebenfalls unbeachtlich, obwohl es trotz geringerer Laufzeit höher verzinst war. Nach der Auffassung der Kölner Finanzrichter besteht hier die Möglichkeit, dass der Zinssatz aufgrund anderer Interessenslagen (z.B. Minderung eines Kaufpreises) beeinflusst ist.

BFH fordert differenzierte Betrachtung

Der BFH folgte im Urteil vom 18.5.2021 (Az.: I R 62/17) der Auffassung des FG Köln nicht. Ein besichertes, erstrangiges Bankdarlehen sei kein Vergleichsmaßstab für Gesellschafterdarlehen. Ein fremder Dritter würde eine in vergleichbarem Umfang vereinbarte insolvenzrechtliche Nachrangigkeit nur akzeptieren, wenn er im Gegenzug eine Kompensation für die Hinnahme dieses Nachteils und des größeren Risikos erhält. 

Außerdem widerspreche die Tatsache, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges, unbesichertes Darlehen denselben Zinssatz vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen, allgemeinen Erfahrungssätzen. Der BFH stellt mit der Entscheidung klar, dass eine mangelnde Darlehensbesicherung grundsätzlich mit einer höheren Darlehensverzinsung verbunden ist; er anerkennt damit faktisch einen Zusammenhang zwischen den mit dem Darlehen verbundenen Risiken und der hierfür erhaltenen Verzinsung.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil ist die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Gesellschafterdarlehen zunächst nach der Preisvergleichsmethode zu ermitteln. Diese erfordert im Wesentlichen identische Leistungsbeziehungen, weshalb einzelne Anpassungen notwendig sein können.

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