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Unselbständige Stiftung kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger

Verwaltungsleistungen des Trägers als nicht steuerbarer Innenaustausch

Unselbständige Stiftungen sind im Hinblick auf von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen kein Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne. Dies hat das Finanzgericht Münster kürzlich mit Urteil vom 5.5.2022 (Az.: 5 K 1753/20 U) entschieden – mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen.

Verein als Träger mehrerer unselbständiger, nichtrechtsfähiger Stiftungen

Im entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der u.a. Träger mehrerer nichtrechtsfähiger Stiftungen war, die er teils aus eigenem Vermögen und teils durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet hatte. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern gegründet worden waren, erfolgte die Gründung in Form von Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nichtrechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen gemäß der jeweiligen Satzung nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) übertragen werden, sondern vom Verein (dem Kläger) für gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.

Die unselbstständigen Stiftungen waren operativ im Rahmen ihrer jeweiligen gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem Kläger mit dem Zusatz des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stiftung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer sog. „Beitragsordnung“ berechtigt, aus dem jeweiligen Stiftungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den entstandenen Verwaltungsaufwand zu entnehmen.

Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung sowohl hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stiftungsvermögens umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausche zwischen dem Kläger und den unselbstständigen Stiftungen an, berechnete die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Entgelten und änderte dementsprechend die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide.

Entscheidung: Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

Das FG Münster gab der Klage in vollem Umfang statt: Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch setze grundsätzlich (mindestens) zwei Personen, nämlich einen Leistenden und einen Leistungsempfänger voraus. Eine nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leistungsempfänger nach den umsatzsteuerlichen Regelungen. Da eine nichtselbständige Stiftung zivilrechtlich keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne, könne sie auch nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen Leistungsaustausch sein. Vielmehr liege ein Fall des sog. nicht steuerbaren Innenumsatzes vor. Zudem gehöre das Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstreckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungsträger.

Hinsichtlich der Kostenbeiträge liege, so führen die Münsteraner FG-Richter weiter aus, auch kein Leistungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung unter Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung endgültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger übergegangen, so dass der Stifter keinen verbrauchsfähigen Vorteil erlangt habe.

Fazit: Dieses Urteil, gegen das die Revision zum BFH zugelassen wurde, hat grundsätzliche Bedeutung für die Praxis. So können unselbständige Stiftungen auch im Verhältnis zu Dritten keine umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger oder leistenden Unternehmer sein. Einziger Unternehmer wäre demnach nur noch der jeweilige rechtsfähige Stiftungsträger. Etwas Anderes könnte gelten, wenn die jeweiligen Stifter das Stiftungsvermögen dem Stiftungsträger nicht im Wege der Schenkung unter Auflage (also dauerhaft), sondern lediglich treuhänderisch zugewendet hätten. Übertragen auf den hier streitgegenständlichen Fall könnte dann eine umsatzsteuerbare Leistung der Stiftungsträger an die jeweiligen Stifter erbracht worden sein; hierüber musste das FG Münster jedoch nicht entscheiden.

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