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Steuerlicher Ansatz von Kosten für TSE bei Kassensystemen

In den letzten Monaten wurde verschiedentlich über die Notwendigkeit von Sicherungseinrichtungen für elektronische Kassensysteme berichtet. Die zum 1.1.2020 geplante Einführung wurde zunächst wegen technischer Unmöglichkeit und anschließend aufgrund der Corona-Pandemie bereits mehrfach aufgeschoben. Nach derzeitigem Stand muss jede elektronische Kasse spätestens am 31.3.2021 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben bzw. mit einer solchen nachgerüstet worden sein. Zum steuerlichen Ansatz der damit verbundenen Kosten bietet das BMF die Nutzung einer Vereinfachungsregelung an.

Kosten für die Nachrüstung

Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Die am Markt angebotenen Ausführungen sind sehr unterschiedlich. Teilweise erhält jede Kasse eine eigene TSE als externes Speichermedium (z.B. USB-Stick) oder es wird mit sog. Cloud-Lösungen gearbeitet.

Mit BMF-Schreiben vom 21.8.2020 (Az.: IV A 4 – S 0316-a) hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Aufwendungen für die Implementierung dieser TSE-Einrichtungen geäußert. Zunächst wird klargestellt, dass die TSE in Verbindung mit einem Konnektor oder als USB-Stick, SD-Card o.Ä. ein Wirtschaftsgut ist. Mangels selbständiger Nutzbarkeit ist die TSE aber über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren zu aktivieren und abzuschreiben. Die Berücksichtigung der TSE in einem Sammelposten oder die sofortige Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut scheiden daher aus.

Wird die TSE allerdings fest in die Kasse als Hardware eingebaut, liegen nachträgliche Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut Kasse vor. Die TSE-Kosten sind zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer der Kasse abzuschreiben.

Die Kosten für die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle inkl. der Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem Kasse sowie die Schnittstelle für die Finanzverwaltung sind Anschaffungsnebenkosten zum Wirtschaftsgut TSE und mit diesem zusammen zu aktivieren.

Vereinfachungsregelung

Gem. dem o.g. BMF-Schreiben wird es im Rahmen einer Vereinfachungsregelung nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Einrichtung einer Schnittstelle sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Laufende Entgelte

Die für die Wartung und Pflege der TSE bzw. die Unterhaltung der Cloud aufgewendeten Entgelte sind regelmäßig als laufende Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

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