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Reformpläne zum Steuerrecht in den USA

Gleich nach seinem Amtsantritt am 20.1.2021 hat der neue US-Präsident Joe Biden damit begonnen, Entscheidungen seines Amtsvorgängers in großen Teilen zu revidieren und neue Impulse zu setzen. Auch im Bereich des Steuerrechts plant die Biden-Administration Veränderungen, um die große US-Steuerreform des Jahres 2017 teilweise umzukehren.

Einführung

Seit den Wahlen im US-Bundesstaat Georgia Anfang Januar 2021 hat die Partei Bidens die Mehrheit in beiden Kammern des US-Kongresses und damit die Möglichkeit,  Steuerreformen durchsetzen zu können. Nachfolgend soll ein erster Überblick der bisher bekannten Reformpläne gegeben werden. Zu beachten ist aber, dass Änderungen noch möglich bzw. sogar wahrscheinlich sind, da Gesetzesvorlagen bisher nicht in den Kongress eingebracht wurden. 

Einkommensteuer

Der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 400.000 USD Anwendung findet, soll von derzeit 37% wieder auf 39,6% erhöht werden. Zudem soll dieser auch auf Kapitalerträge aus langfristigen Anlagen angewendet werden (Haltedauer von mehr als einem Jahr), sofern die Einkünfte insgesamt mehr als 1 Mio. USD betragen. Bisher gilt ein besonderes Besteuerungsregime für langfristige Kapitalanlagen, welches einen Spitzensteuersatz von nur 20% vorsieht.

Einkommensbezieher ab 400.000 USD sollen zukünftig mehr zur Sozialversicherung (Social Security Tax) beitragen. Bisher gilt eine Beitragsbemessungsgrenze zur Social Security Tax von 142.800 USD (Stand 2021) mit einem Beitragssatz von 12,4%, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig teilen. Ab einem Einkommen von 400.000 USD sollen zukünftig wieder in unbegrenzter Höhe Social Security Taxes fällig werden. Somit wären nur Einkommensbezieher zwischen 142.800 und 400.000 USD von zusätzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. 

Hinweis: Auch für Arbeitgeber bringt dies eine spürbare Erhöhung von Personalkosten, da die anteiligen Beiträge zur Social Security Tax (6,2%) bei Gehaltszahlungen ab 400.000 USD zu berücksichtigen sind.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der auf Bundesebene gültige Spitzensteuersatz soll von 40% auf 45% angehoben werden. Zudem soll der für 2021 gültige Freibetrag vom 11,58 Mio. auf 3,5 Mio. USD je Person abgesenkt werden. Damit würde der großzügige Freibeitrag zur Erbschaft- und Schenkungsteuer um knapp 70% gesenkt und wäre damit wieder auf dem Niveau beim Amtsantritt von Präsident Obama im Jahre 2009.

Weiterhin ist angedacht, eine viel genutzte Strukturierungsmöglichkeit zu beenden, bei der einzelne Vermögensgegenstände in ein Unternehmensvermögen eingebracht und dann die Anteile an diesen Unternehmen übertragen werden. Dadurch ließen sich bisher Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbeträge von bis zu 40% sparen, da für die Bewertung von Unternehmensvermögen steuerliche Abschläge (sog. discounts) genutzt werden können.

Unternehmenssteuern

Auch bei der Unternehmensbesteuerung sollen die Steuersätze steigen. Die Bundessteuer für Unternehmen, die nach US-Steuerrecht als Kapitalgesellschaften behandelt werden, soll von derzeit 21% auf 28% erhöht werden. Unter Berücksichtigung der weiteren Steuerbelastung auf Bundesstaatenebene, die von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich ausfallen kann, ergibt sich u.U. eine Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von rd. 36%.

Für im Ausland generierte Gewinne sollen Unternehmen in den USA zukünftig 21% statt bisher 10,5% Steuern zahlen. Diese Regelung gilt für Unternehmen, die Auslandsbeteiligungen haben, an denen sie zu mindestens 50% beteiligt sind (sog. Controlled Foreign Corporations“, kurz: „CFC“). Gewinne aus diesen CFC-Beteiligungen werden bereits dann besteuert, wenn sie im Ausland anfallen, und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Gewinne als Ausschüttung an die Muttergesellschaft in den USA weitergegeben werden. Ausgenommen sind jedoch CFC-Beteiligungen in solchen Ländern, deren effektiver Steuersatz mindestens 90% der US-Bundessteuer für Kapitalgesellschaften entspricht. Bei einer Erhöhung der Bundessteuer auf 28% wären somit nur noch CFC-Beteiligungen ausgenommen, die in Ländern mit einer effektiven Steuerquote von mindestens 25,2% ansässig sind. 

Hinweis: Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften, deren effektiver Steuersatz regelmäßig bei ca. 32% liegt, sollten somit von der Regelung grundsätzlich nicht betroffen sein.

Genauso wie sein Vorgänger möchte Biden mehr Arbeitsplätze in den USA schaffen und die Verlagerung von Produktionen ins Ausland verhindern. Hierzu sollen neue Anreize für Unternehmen geschaffen werden, wie z.B. in Form des „Made in America tax credit“, einer Steuergutschrift von 10% bei Reaktivierung von Produktionsstätten in den USA oder bei wesentlichen Gehaltserhöhungen von Arbeitern, die in der Produktion tätig sind.

Unternehmen, die ihre Produktion ins Ausland verlagern, sollen hingegen bestraft werden. Angedacht ist eine Strafsteuer für Gewinne, die durch die Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland generiert werden (sog. offshore penalty tax), sowie ein steuerliches Abzugsverbot von Ausgaben, die für die Verlagerung der Produktion ins Ausland aufgewendet wurden.

Fazit: Deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in den USA sind durch die geplanten Steuerreformen im Wesentlichen von der Erhöhung der Steuersätze betroffen. Dennoch können weitere Investitionen in Standorte und Produktionskapazitäten sinnvoll sein, da durch den sog. „Made in America tax credit“ die Wirkungen der Erhöhung des Steuersatzes möglicherweise kompensiert werden können.

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