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Reduzierter Umsatzsteuersatz bei Dauerleistungen: Nachtrag bei Verträgen ohne dynamische Klausel erforderlich

Sofern es sich bei Dauerleistungen um teilbare Leistungen handelt und diese für kürzere Zeiträume abgerechnet werden können, ist gem. dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der reduzierte Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen. Daher besteht nun Handlungsbedarf, sofern in einem Rahmenvertrag ein fester Umsatzsteuersatz genannt ist.

Dauerleistungen sind Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, z.B. Vermietungen oder Wartungen. Die Umsätze gelten als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Sofern eine dynamische Klausel ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer vereinbart ist, besteht kein Handlungsbedarf: „Die Monatsmiete beträgt 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.“ Häufig liegen jedoch Verträge ohne dynamische Klausel und mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer vor, z.B. heißt es darin: „Die Monatsmiete beträgt 10.000 € netto zzgl. 1.900 €.“

Sollten in diesen Fällen (Dauer-)Rechnungen ausgestellt worden sein, reicht die Anpassung der Dauerrechnung mit den für den betreffenden Zeitraum geänderten Umsatzsteuersätzen – sofern eine Vertragsänderung nicht ausdrücklich die Schriftform erfordert. Wurde der Vertrag als Rechnungsbeleg verwendet und liegt der Vertragsanpassung ein Schriftformerfordernis zugrunde, ist ein Vertragsnachtrag notwendig, in dem die geänderte Umsatzsteuer für den betreffenden Zeitraum spezifiziert wird.

In dem Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens zur Reduzierung der Umsatzsteuersätze vom 26.6.2020 wird dazu ausgeführt, dass es ausreicht, bei Verträgen über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen. Das BMF geht hier aber nicht auf die in der Praxis diskutierte Frage ein, ob und in welchen Fällen diese Ergänzung zum Vertrag der Unterschrift beider Vertragsparteien bedarf.

Beispiel für eine Nachtragsvereinbarung

„Die Parteien vereinbaren in Ergänzung des Mietvertrags vom …, dass im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 die monatlich zu zahlende Miete 10.000 € zzgl. 1.600 € (= 16 % Umsatzsteuer) betragen soll. Die Gesamtmiete beträgt dann 11.600 €. Die im Mietvertrag geregelte Miete in Höhe von 10.000 € + 1.900 € = 11.900 € soll für diesen Zeitraum nicht gelten.“

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