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Neues zur Corona-bedingten Betriebsschließung als Versicherungsfall

Sofern die abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz nur für „die im Folgenden

aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger verspricht, besteht kein Versicherungsschutz bei Corona-bedingter Betriebsschließung. Dies entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 15.7.2020, Az. 20 W 21/20, abweichend zu vorheriger LG-Rechtsprechung.

Abschließende Versicherungsbedingung

Den im Beschlussfall vorliegenden Versicherungsvertrag hatten die Parteien vor der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 23.5.2020 und der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.1.2020 geschlossen. Das OLG Hamm bestätigte den zuvor durch das LG Essen ergangenen ablehnenden Beschluss auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei abschließend, die Aufnahme des Klammerzusatzes „(vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ führe nicht zu einem Versicherungsschutz für spätere Erweiterungen des Gesetzes.

Abweichung vom Urteil des LG Mannheim

Der Beschluss des OLG Hamm weicht somit von dem Urteil des LG Mannheim vom 29.4.2020 ab, das in den PKF-Nachrichten 8/20 besprochen wurde. Eine Auslegung hin zu einer „dynamischen“ Verweisung (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verneinte das OLG Hamm.

Hinweis: Für die Beurteilung der Eintrittspflicht von Versicherern für Corona-bedingte Betriebsschließungen sind die Gesamtschau der getroffenen Regelungen und eine etwaige Auflistung von Krankheiten/Krankheitserregern von Bedeutung. Die Aufnahme eines Klammerzusatzes „(vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ ist im Gesamtkontext zu bewerten.

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