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Neue Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens

Als Antwort auf die von der EU vorgeschriebenen Veränderungen in den Bereichen Sanierung und Insolvenz verabschiedete die Bundesregierung zum 1.1.2021 das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG). Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Neuerungen hinsichtlich Insolvenz und Sanierung in Unternehmen. Hierbei liegt der Fokus auf der Krisenfrüherkennung, den Hinweispflichten für Berater sowie auf den Sanierungsinstrumenten.

Krisenfrüherkennung

Nach § 1 Abs. 1 StaRuG ist die Geschäftsführung verpflichtet, kontinuierlich Krisenfrüherkennung zu betreiben. Werden etwaige Risiken entdeckt, müssen geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung getroffen werden. Außerdem ist die Geschäftsführung verpflichtet, den Überwachungsorganen der Gesellschaft – Aufsichtsrat, Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung – Bericht über die Situation zu erstatten.

Um frühzeitig auf Risiken aufmerksam zu werden, können sog. Frühwarnsysteme zwecks früher Indikation von Krisen eingerichtet werden. Frühwarnungen können in verschiedenen Formen auftreten, beispielsweise wenn externe Dritte wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sozialversicherungsträger auf mögliche negative Entwicklungen hinweisen. Auch unternehmensintern können verschiedene Indikatoren, beispielsweise in Form von Ertrags- oder Liquiditätskennzahlen, bereits konkrete Hinweise auf eine Krise geben.

Hinweis: Vgl. vorhergehend den grundlegenden Beitrag über die Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Hinweispflichten für Berater

Die Bundesregierung hat im Rahmen des neuen Gesetzes auch Pflichten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte geregelt. Dabei müssen die genannten Berufsgruppen nach § 102 StaRUG bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten diesen auch auf das Vorliegen möglicher Insolvenzgründe prüfen. Liegen Indizien für Insolvenzgründe vor, so sind die Berater verpflichtet, diese ihren Mandanten, unabhängig von deren Rechtsform, mitzuteilen. 

Instrumente zur Unternehmenssanierung

Hinsichtlich der Instrumente zur Unternehmenssanierung kann zwischen solchen nach dem bisherigen Sanierungskonzept IDW S6 und den Ergänzungen der Instrumente durch das SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtfortentwicklungsgesetz) unterschieden werden. 

(1) Ein IDW S6 Sanierungskonzept ist in der Praxis meist recht komplex aufgebaut. Es geht zunächst darum, eine Insolvenzreife auszuschließen. Um dies gewährleisten zu können, werden folgende Kernbestandteile untersucht:

  • Auftragsgegenstand
  • Auftragsumfang
  • Vermögenswerte
  • Krisenursachen
  • Fortschritt des Krisenstadiums
  • Unternehmensleitbild
  • Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenzgefahr
  • Unternehmensplanung

Mit der Prüfung der Fortführungsfähigkeit ist die Stufe 1 des Konzepts erfüllt. In Stufe 2 wird untersucht, wie das Unternehmen die Fortführungsfähigkeit erreichen will. Dafür werden die Wettbewerbs- sowie Renditefähigkeit analysiert und beurteilt. Bei positiver Prognose ist die Sanierungsfähigkeit als hoch einzuschätzen und die zweite Stufe des Konzepts gilt ebenfalls als erfüllt. Andernfalls bleibt die bisherige Möglichkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung.

(2) Die Erweiterung der Instrumente durch das SanInsFoG beinhaltet insbesondere folgende Möglichkeiten:

  • Sanierungsmoderation
  • Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Dabei besteht das Ziel einer Sanierungsmoderation darin, einen vom zuständigen Restrukturierungsgericht bestätigten Sanierungsvergleich mit den Gläubigern abzuschließen. Voraussetzung für einen solchen Vergleich ist die Sanierungsfähigkeit des Schuldners. Anders als bei einem Insolvenzverfahren handelt es sich hier um ein nicht-öffentliches Verfahren. 

Der neu eingeführte Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bietet den Unternehmen die Möglichkeit einer Sanierung ohne gerichtliches Verfahren. Dabei trägt die Geschäftsführung die Verantwortung für die Restrukturierung. Es muss ein Restrukturierungsplan erstellt werden, der von mindestens 75% der Gläubiger bestätigt werden muss.

Fazit: Mit dem Inkrafttreten des StaRUG hat die Bundesregierung Unternehmen neue Wege zur Sanierung und Restrukturierung geöffnet. Zudem werden Berater, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses maßgeblich beteiligt sind, vermehrt in die Pflicht genommen, Hinweise für Insolvenzgründe frühzeitig ihren Mandanten zu melden sowie die Geschäftsleitung auf die damit verbundenen Pflichten hinzuweisen. Insgesamt gesehen können die Verfahren durch die Neuerungen unbürokratischer und somit schneller abgewickelt werden. 

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