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Mindestbeteiligung: Reicht für Steuerfreiheit das wirtschaftliche Eigentum aus?

Nach dem geltenden Unternehmenssteuerrecht bleiben Dividenden unter Kapitalgesellschaften nahezu steuerfrei. Im Ergebnis muss eine Kapitalgesellschaft lediglich 1,5% Steuern auf eine empfangene Ausschüttung entrichten – vorausgesetzt, die Beteiligung beträgt zu Beginn des Kalenderjahres der Ausschüttung mindestens 10%. Ob für die Steuerfreiheit bei einer Mindestbeteiligung das wirtschaftliche Eigentum ausreicht, hatte kürzlich das FG München zu entscheiden.

In dem Streitfall hielt eine Kapitalgesellschaft bis zum Jahr 2013 9,898% an einer Aktiengesellschaft (AG). Im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausschüttung der AG im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit dem Hauptaktionär am 16.12.2013 einen Kaufvertrag über 50 Aktien, um über die 10%-Grenze zu kommen.

Im Kaufvertrag war die aufschiebende Bedingung vereinbart, dass das Eigentum an den Aktien erst mit Kaufpreiszahlung an die Klägerin übergehen sollte. Aufgrund eines Versehens der Klägerin wurde die geplante unverzügliche Überweisung nicht ausgeführt, die Überweisung des Kaufpreises erfolgte tatsächlich erst zu Beginn des Jahres 2014. Folglich hatte das FG München zu entscheiden, ob die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 die erforderliche Mindestbeteiligung von 10% innehatte.

Die Richter stellten in dem Urteil vom 11.9.2019 (Az.: 7 K 2605/17) auf das wirtschaftliche Eigentum ab, welches ihrer Auffassung nach bereits im Dezember 2013 durch den Abschluss des konkreten Vertrags über die Aktien übergegangen sei. Durch den Vertrag habe die Klägerin eine das Gewinnbezugsrecht und mögliche Wertveränderungen der Aktien umfassende Position erworben, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden könne und zum maßgeblichen Stichtag 1.1.2014 auch noch fortbestehe.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim BFH unter dem Az.: I R 50/19 anhängig ist.

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