Konkurrentenklage gegen Verkauf von Hilfsmitteln
Verfahrensablauf
Dagegen hatte sich die Blindenorganisation zunächst erfolgreich u.a. mit dem Argument gewehrt, sie erbringe vorwiegend unentgeltliche Beratungsleistungen und Hilfestellungen für blinde Menschen usw. Der Verkauf der speziellen Produkte sei lediglich untergeordneter Teil ihres Beratungsauftrags. Der BFH hob das klageabweisende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung dorthin zurück. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG sei rechtsfehlerhaft angewandt worden, weil kein Zweckbetrieb i.S. der AO (§§ 64 Abs 1, 65 - 68) vorliege.
Abgrenzung von Zweckbetrieben
Im Rahmen der Abgrenzung zwischen voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben wies der BFH darauf hin, zu Zweckbetrieben könnten nur entgeltliche Tätigkeiten (Dienstleistungen, Verkäufe) zählen. Allgemeine unentgeltliche Kursangebote und sonstige Hilfestellungen blieben außer Betracht.
Verkaufstätigkeiten als Zweckbetrieb
Der entgeltliche Teil der Tätigkeiten der Blindenorganisation bestand im Wesentlichen aus dem Verkauf (Rz. 23 der Entscheidung). Verkäufe, die lediglich mit einer üblichen produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergingen, seien typische Handelstätigkeiten und nicht als Durchführung von Blindenfürsorge einzuordnen. Verkaufstätigkeiten könnten aber dann Zweckbetrieb sein, wenn über die übliche reine Produktberatung hinaus weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben würden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ausgangspunkt seien dabei die Umstände des einzelnen Verkaufsgeschäfts (Rn. 31 und Leitsatz der Entscheidung).
Empfehlung: Selbsthilfeorganisationen, die Menschen mit Benachteiligungen nicht nur mit Rat und Tat helfen, sondern speziell auf ihre jeweilige Zielgruppe abgestimmte Produkte zum Kauf anbieten, sollten darauf achten und für Dritte nachvollziehbar dokumentieren, dass sie sich von anderen Verkäufern gleichartiger Produkte unterscheiden, weil der Schwerpunkt der „Verkaufsgespräche“ auf der fürsorgenden Beratung liegt, die ein normaler Händler i.d.R. nicht leisten wird.