Kapitalertragsteuerabzug: Verfahrenserleichterung geplant
Digitalisierung des Verfahrens …
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist u.a. zuständig für die Kapitalertragsteuerentlastung der im Ausland ansässigen Empfänger von Kapitalerträgen. Dazu werden bereits Angaben über erteilte „Freistellungsaufträge“ beim BZSt gesammelt. Ab 2024 sollen eine elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich ebenso vorgeschrieben sein wie die elektronische Übermittlung der Daten der ausgestellten Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge.
… mit Datenbank für Kapitalertragsteuer
Generell sollen elektronische Meldepflichten das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer erweitern; über die zentrale Sammlung der Meldungen beim BZS sollen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter erkannt werden. Anlass hierfür sind die unter Cum/Ex-, Cum-/Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen. Die Informationen dienen der Finanzverwaltung – und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit – zu Analyse- und Kontrollzwecken.
Haftungsverschärfung bei Steuerbescheinigungen
Die Haftung des Ausstellers einer fehlerhaften Steuerbescheinigung umfasst künftig alle Angaben, die eine Steuerbescheinigung enthalten soll. Außerdem besteht eine Haftung auch im Fall einer fehlerhaften Übermittlung von Daten. Die nötigen Angaben liefern wichtige Informationen zur Aufklärung bei besonders gestaltungsanfälligen Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag. Insbesondere bei fehlerhaften Angaben des Schuldners der Kapitalerträge oder mittels einer Erklärung des Ausstellers der Steuerbescheinigung an das Finanzamt, er habe eine fehlerhafte Steuerbescheinigung nicht zurückerhalten, konnte bisher die Haftungsinanspruchnahme des Ausstellers einer Steuerbescheinigung abgewendet werden. Dies entfällt künftig.
§ 50d EStG wird aktualisiert und „geteilt“
Die bisherigen Regelungen des § 50d EStG, welche die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder vom Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen bei Lizenzen o.Ä. auf der Grundlage des EStG oder eines DBA betreffen, sollen in § 50c EStG (neu) übertragen werden. Unverändert hat bei den genannten Einkünften ein Steuerabzug zu erfolgen.
Für die Entlastung von Kapitalertragsteuer stehen zwei Verfahren zur Verfügung: Freistellung im Abzugsverfahren aufgrund einer vorliegenden Freistellungsbescheinigung oder Erstattung der einbehaltenen Steuer aufgrund eines Freistellungsbescheids. Vergütungen eines Schuldners bis zu 5.000 € im Jahr (z.B. für Lizenzen nach DBA) können ohne oder mit vermindertem Steuerabzug ausgezahlt werden. Das bisher geltende Kontrollmeldeverfahren wird abgeschafft.
Die Rückwirkung einer Freistellungsbescheinigung soll es zukünftig nicht mehr geben. In Zukunft wirkt die Freistellungsbescheinigung erst ab Ausstellung, sie wird außerdem auf max. 3 Jahre befristet. Die Freistellungsbescheinigung kann nur der Gläubiger der Kapitalerträge beim BZSt beantragen.
Wenn die Steuer bereits abgeführt ist, kann eine Entlastung nur noch im Erstattungsverfahren erfolgen.
Hinweis: In jedem Fall hat der Schuldner eine Steueranmeldung für Abzugsteuern abzugeben, selbst wenn aufgrund Freistellung keine Steuern einbehalten und abgeführt wurden.