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Influencer und Steuern

Wer sich im Internet oder in sozialen Netzwerken als Multiplikator für die Verbreitung von Meinungen und damit als Träger von Werbung und Vermarktung betätigt, wird als Influencer bezeichnet. Einen Überblick über steuerliche Konsequenzen einer solchen Aktivität geben folgende Überlegungen.

Ertragsteuerliche Einordnung

Eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene, selbständige und nachhaltige Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr als Influencer führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Als Erträge bzw. Betriebseinnahmen sind dann nicht nur Geldeinnahmen (z.B. solche aus Affiliate-Marketing) zu erfassen, sondern ggf. auch geldwerte Leistungen bzw. Sachzuwendungen (z.B. „Geschenke“, über welche Beurteilungen abgegeben werden müssen, oder kostenlose Reisen).

Demgegenüber sind betrieblich veranlasste Aufwendungen (z.B. Reisekosten) als Betriebsausgaben grundsätzlich abzugsfähig, wobei ggf. die Ausgaben für die Anschaffung/Herstellung langfristig nutzbarer Gegenstände (z.B. Computer) über die Nutzungsdauer verteilt werden müssen (Abschreibung). Der Saldo von Erträgen/Aufwendungen bzw. Betriebseinnahmen/-ausgaben bildet die Basis für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb („Gewinn aus Gewerbebetrieb“).

Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Grundsätzlich ergibt die Summe der Einkünfte, die ein Influencer erzielt, vermindert um bestimmte Abzüge wie etwa einige Vorsorgeaufwendungen, sein zu versteuerndes Einkommen. Liegt dieses über dem Grundfreibetrag (für 2020: 9.408 €), so fallen hierauf Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer an. Gewerbesteuer entsteht aus dem um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifizierten, abgerundeten Gewinn aus Gewerbebetrieb, wenn dieser 24.500 € übersteigt.

Umsatzsteuer

Sofern der Influencer nachhaltig und selbständig Einnahmen erzielen will (im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Betrachtung spielt die Gewinnerzielungsabsicht also keine Rolle), ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer. Liegen seine Umsätze zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorausgehenden Jahr bei max. 22 T€ (bis 2019: 17,5 T€) und übersteigen im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 50 T€, ist er ein Kleinunternehmer. Sofern sich der Kleinunternehmer nicht wie ein Regelunternehmer behandeln lässt, wird bei ihm grundsätzlich keine Umsatzsteuer erhoben, er darf aber auch keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und hat keinen Vorsteuerabzug.

Optiert der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung oder überschreitet der Unternehmer die o.g. Grenzen, so wird er i.d.R. Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und diese ans Finanzamt abführen müssen; er darf umgekehrt aber auch generell die Vorsteuer aus für sein Unternehmen bezogenen Eingangsleistungen geltend machen, wenn ihm die Rechnung vorliegt. Ein solcher Unternehmer muss prinzipiell regelmäßig Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben.

Mehr zum Thema: Hinweise zu den steuerlichen Pflichten von Influencern enthalten die vom BMF herausgegebenen FAQs „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de.

Empfehlung: Influencer sind sich ihrer steuerlichen Pflichten nicht immer bewusst. Es bietet sich daher an, dass sie sich mit einem steuerlichen Berater in Verbindung setzen, um unliebsame Überraschungen von Seiten des Finanzamts zu vermeiden.

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