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Hoffnung auf ermäßigte Steuersätze für Inklusionsbetriebe und Unternehmen der Wohlfahrtspflege

Umsetzung der EU-Vorgaben

Der Rat der Europäischen Kommission hat am 6.4.2022 eine Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 u.a. in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für bestimmte gemeinnützige Organisationen beschlossen. Die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber steht noch aus.

Abweichungen der bisherigen unionsrechtlichen Voraussetzungen …

Bereits in der vor der o.g. Änderung geltenden Fassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) waren ermäßigte Umsatzsteuersätze für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen

  • durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen,
  • die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind,

vorgesehen, soweit sie nicht gemäß den Art. 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind.

… vom Gemeinnützigkeitsrecht gem. AO und dem UStG

Diese unionsrechtlichen Voraussetzungen deckten sich nicht zwingend mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der §§ 51 ff. AO. Die in Deutschland gewährte Steuervergünstigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für grundsätzlich alle gemeinnützigen Zwecke geht damit einerseits über die Regelungen des Gemeinschaftsrechts hinaus. Auf der anderen Seite schöpft die nationale Regelung nicht alle im Anhang III genannten Leistungen aus.

Hinweis: Im Ergebnis führte das zu großen Unsicherheiten bei der Auslegung der Norm und insbesondere zu einer sehr restriktiven Handhabung der deutschen Steuerermäßigungsvorschrift. Beim BFH hat dies u.a. bewirkt, dass die Begriffe, die zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen, weit interpretiert wurden, während die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes führen, eng ausgelegt wurden, also oft zu Lasten der Steuerpflichtigen.

Neufassung und deren (noch ausstehende) Umsetzung

Die in Anhang III Nr. 15 der MwStSystRL neugefasste Regelung setzt nun voraus,

  • dass es sich bei dem Leistungserbringer um eine gemeinnützige Organisation handelt,
  • die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit einsetzt (wie von den Mitgliedstaaten definiert) und
  • die von den Mitgliedstaaten als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird.

Ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Änderungen nun in der Lage und willens sein wird, eindeutige und insbesondere unionsrechtstreue Neuregelungen zur Ermäßigung der Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und Leistungen für entsprechend tätige gemeinnützige Organisationen zu finden, bleibt abzuwarten.

Ausblick: Klare Aussagen hierzu lassen sich aufgrund der bisher geführten Diskussion in der Fachliteratur noch nicht treffen. Als positives Zeichen kann sicher gewertet werden, dass gem. dem Koalitionsvertrag aus 2021 Inklusionsunternehmen beim ermäßigten Steuersatz bessergestellt werden sollen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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