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Grundsteuererklärungen von gemeinnützigen Unternehmen

Grundsätzliche Pflichten und Abgrenzungen steuerfreier Bereiche

Im Zuge der Grundsteuerreform wird jedes Grundstück zum Stichtag 1.1.2022 für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet. Hierzu ist eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Neben dem rechtlichen Eigentümer ist auch der wirtschaftliche Eigentümer (z. B. der Erbbauberechtigte) zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft ebenso steuerbegünstigte Körperschaften i.S. §§ 51 ff. AO, für die bereits in der Vergangenheit eine Grundsteuerbefreiung vorlag. Nur das Bundesland Nordrhein-Westfalen verzichtet auf die Abgabe einer Feststellungserklärung, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft die Grundstücke ausschließlich für grundsteuerfreie Zwecke nutzt.

Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Gemeinnützige Körperschaften, deren Grundvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, werden auch zukünftig von der Grundsteuer befreit sein. Werden Teile des Grundvermögens aber auch für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt oder im Rahmen der Vermögensverwaltung Wohnungen i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG vermietet, führt dieses stets zur Grundsteuerpflicht. Grundbesitz der Vermögensverwaltung unterliegt nur dann nicht der Grundsteuerpflicht, wenn die Vermietung an andere steuerbegünstigte Rechtsträger erfolgt.

Beispiel Altenhilfeeinrichtung

Eine steuerbegünstigte Körperschaft betreibt eine Altenhilfeeinrichtung mit stationärer, ambulanter Pflege sowie Tagespflege. Darüber hinaus werden Wohnungen im Rahmen des betreuten Wohnens vermietet. In der Altenhilfeeinrichtung wird eine Cafeteria betrieben, in der entgeltlich Speisen und Getränke erworben werden können. Ein Raum wird an einen Friseur vermietet. Darüber hinaus steht eine Wohnung zur Verfügung, die zeitweise an Angehörige von Bewohnern der Pflegeeinrichtung vermietet wird.

In diesem Beispielfall wird die Immobilie nicht ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt. Die Wohnungen des betreuten Wohnens sind nach § 5 Abs. 2 GrStG grundsteuerpflichtig. Die Grundflächen der Cafeteria und des Friseurbetriebs sowie die für kurzfristige Vermietungen an Angehörige vorgehaltene Wohnung werden für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt und sind damit nicht grundsteuerbefreit. Diese Flächen sind in der Feststellungserklärung gesondert anzugeben.

Steuerfreiheit und Abgrenzungen bei gemischter Nutzung

Grundsteuerfrei ist ausschließlich der Grundbesitz, auf dem die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgt werden. Hierzu zählt auch der Grundbesitz, auf dem die Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. Werden auf dem Grundbesitz zeitweise befristete Veranstaltungen (Weihnachts- und Geburtstagsfeste, Basare, Tanzveranstaltungen usw.) durchgeführt, ist dieses für die Einordnung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb unerheblich, solange die Nutzung überwiegend für grundsteuerbefreite Zwecke erfolgt.

Werden einzelne Räume sowohl für steuerbegünstigte Zwecke als auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt und ist eine direkte Aufteilung der jeweiligen Flächen nicht möglich, so muss das Verhältnis der Nutzungen anhand prozentualer Aufteilungsschlüssel (Verhältnis der erzielten Umsätze, Anzahl der Nutzer, Dauer der zeitlichen Nutzung usw.) ermittelt werden. Eine Grundsteuerbefreiung wird in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt.

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