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GmbH: Zufluss einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist gem. der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift früher vorliegen kann. Ob der Zufluss bei verspäteter Feststellung fiktiv nach vorne zu verlegen ist, ist Gegenstand eines aktuell veröffentlichten BFH-Urteils.

Die Münchener Richter stellen in ihrer Begründung darauf ab, dass ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Diese Zuflussfiktion betrifft jedoch nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen,

  • die die GmbH den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und
  • die sich bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt haben.

Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren. Bei einer verspäteten Feststellung des Jahresabschlusses wird der Zufluss einer Tantieme aber nicht automatisch auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre, vorverlegt. Diese Ansicht vertritt der BFH mit seinem Urteil vom 28.4.2020 (Az.: VI R 44/17) auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Streitfall wurden die Tantiemen nach den Anstellungsverträgen der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Bei höheren Tantiemen wie im vorliegenden Fall benötigt eine Gesellschaft naturgemäß mehr Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen, weshalb der BFH die einmonatige Verspätung akzeptiert hat.

Hinweis: Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses befand der BFH hier für unerheblich, da das vorinstanzliche FG nicht festgestellt hatte, dass die gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung des Jahresabschlusses „willkürlich“ nicht eingehalten worden war.

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