Gewinnermittlung: Corona-Soforthilfen als steuerpflichtige Einnahmen
Der Freistaat Bayern gewährt Unternehmen und Selbständigen, die durch die Pandemie geschädigt sind, finanzielle Hilfen in Form von Sofort-/Überbrückungshilfen und sonstigen Unterstützungsmaßnahmen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Finanzhilfen nicht zurückzuzahlen. In den Richtlinien in Bayern sind die ertragsteuerlichen Hinweise enthalten, dass „… die bezogenen Billigkeitsleistungen steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind“. Demnach sind die Finanzhilfen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Es wird darauf hingewiesen, dass das auch dann gilt, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird.
Hinweis: Ausdrücklich wird klargestellt, dass der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der tatsächliche Verwendungszweck für eine Behandlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen maßgeblich sein soll, nicht gefolgt wird.