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Geplante Steueränderungen: Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020

Während der Sommerpause ist der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 bekanntgeworden. Wenngleich bis zu dessen Verabschiedung vermutlich noch einige Zeit ins Land gehen wird und auch noch mit diversen Änderungen zu rechnen ist, stellen wir Ihnen nachfolgend bereits an dieser Stelle eine Auswahl der wichtigsten einkommensteuerlichen Maßnahmen vor, weil diese schon jetzt zu Gestaltungsüberlegungen Anlass geben.

Investitionsabzugsbetrag

Sind bislang über den Investitionsabzugsbetrag (sog. IAB) nur solche Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90% im Betrieb genutzt werden, so soll diese Grenze künftig auf 50% abgesenkt werden. Zugleich ist vorgesehen, den IAB von 40% auf 50% der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erhöhen und die Größengrenze, bis zu der ein Betrieb einen IAB in Anspruch nehmen kann, einheitlich und allein unter Bezugnahme auf einen nach § 4 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn von maximal 125 T€ zu bestimmen. In zwei Bereichen sind aber Verschärfungen vorgesehen:

  • Die Beantragung eines IAB nach Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung ist nur zulässig, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des IAB noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.
  • Der BFH hatte entschieden, dass ein im Gesamthandsbereich einer Personengesellschaft gebildeter IAB auch für eine Investition im Sonderbetriebsvermögen ihres Mitunternehmers „verwendet werden“ kann. Im Sinne eines „Nichtanwendungsgesetzes“ soll künftig ein IAB auf Ebene der Gesamthand nur noch für Investitionen der Gesamthand und ein IAB im Sonderbetriebsvermögen nur noch für Investitionen des Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers verwendet werden.

Die erwähnten Änderungen sollen erstmals für einen IAB in einem nach dem 31.12.2019 beginnenden Wirtschaftsjahr greifen; für die Verschärfungen wird aber auf nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre abgestellt.

Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“

Verschiedene Arbeitgeberleistungen wie etwa Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder, Kindergartenzuschüsse etc. werden einkommensteuerlich begünstigt, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Nach Auffassung des BFH können auch Sachverhalte mit Gehaltsverzicht/-umwandlung diese Voraussetzung erfüllen; die Finanzverwaltung wendet das zugrundeliegende Urteil gleichwohl nicht an. Nunmehr soll mit erstmaliger Wirkung für einen nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum
eine Legaldefinition eingeführt werden, welche in den Fällen von Gehaltsverzicht/-umwandlung nicht mehr von zusätzlich zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn erbrachten Leistungen ausgeht.

Verbilligte Wohnraumüberlassung

Wird bislang bei einer Miete von weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug nur in Bezug auf den entgeltlichen Teil in Frage kommt, so soll ab 2021 (wieder) ein Stufensystem gelten:

  • Bei einer Miete unter 50% der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Nutzungsüberlassung in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen.
  • Bei einer Miete von mindestens 50%, aber unter 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine Totalüberschussprognose anzustellen. Fällt diese positiv aus, ist der volle Werbungskostenabzug möglich, bei negativem Ergebnis hingegen nur in Bezug auf den entgeltlich vermieteten Teil.
  • Bei einer Miete von mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete lässt das EStG wie bisher den vollen Ausgabenabzug zu.

Empfehlung: Sowohl die vorgesehenen Änderungen zum IAB als auch zu den Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollen (mindestens teilweise) schon für 2020 Wirkung entfalten. Sie sollten daher überlegen, inwieweit Sie ggf. gestaltend von diesen geplanten Anpassungen profitieren bzw. Nachteile vermeiden können. Dasselbe gilt für die Zeit ab 2021 für die verbilligte Wohnraumüberlassung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause berät Sie hierzu gern.

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