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Geplante Modernisierung der Außenprüfung

Im Rahmen eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sollen Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Außenprüfung vorgenommen werden. Unter anderem sollen den Steuerpflichtigen qualifizierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden, die mit Sanktionen verbunden sein können. Insbesondere auf Plattformbetreiber kommen neue Meldepflichten zu. Auf der anderen Seite soll die Möglichkeit von Teilabschlussbescheiden gewährt werden.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, einen Steuerpflichtigen ohne Begründung oder sachlichen Grund stichprobenartig zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen innerhalb einer Monatsfrist zu verpflichten. Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, drohen empfindliche Verzögerungsgelder.

Es sollen abgestimmte Rahmenbedingungen zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem vereinbart werden. Bestenfalls entsteht ein kooperatives Prüfverfahren. Fraglich bleibt dabei noch, was unter abgestimmten Rahmenbedingungen zu verstehen ist. Derartige Rahmenbedingungen könnten beispielsweise durch ein eingegliedertes Tax-Compliance-Management-System (CMS) realisiert werden. 

Kooperatives Prüfverfahren

In dem vom BMF am 6.7.2022 aktualisierten Entwurf wurden bereits Einzelheiten zur Prüfungsdurchführung genannt. So soll in Umsetzung der als „DAC 7“ bezeichneten Richtlinie eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt werden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Unter den Begriff der Plattformbetreiber fällt laut BMF jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Auch treffen den Plattformbetreiber bestimmte Sorgfaltspflichten, wie die Überprüfung der Ansässigkeit des Anbieters und die Plausibilität bestimmter meldepflichtiger Informationen. 

Wenn im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des IKS bestätigt wurde und somit kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht, können künftig die lokalen Finanzbehörden – mit Kenntnis des BZSt – für eine nachfolgende Außenprüfung Erleichterungen verbindlich zusagen. 

Anknüpfende Sanktionen

Durch eine Änderung der Abgabenordnung soll ein vollstreckbarer Verwaltungsakt mit besonderen Rechtsfolgen im Falle der Nichterfüllung entstehen. Bei Nichtbefolgen der Mitwirkungspflichten kommt es vor allem zu einer Ausweitung der Ablaufhemmung, wonach zukünftig die Behörde innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingreifen kann. Dies bietet der zuständigen Behörde erhebliche Flexibilität, leider zulasten des Steuerpflichtigen. Dieser bekommt somit oftmals erst spät Rechtssicherheit. Ihm droht zusätzlich eine Steuernachzahlung, die sich auf einen Steuersachverhalt weit aus der Vergangenheit bezieht. 

Teilabschlussbescheide

Andererseits soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Behörde Teilabschlussbescheide für im Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen erlassen. Dies könnte eine große Entlastung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren darstellen. Die Antragstellung erscheint auch sinnvoll, wenn bestimmte Intervalle schon vollständig abgearbeitet worden sind. 

Lichtblick

Für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen soll die Prüfungsanordnung zukünftig bis zum Ablauf des Jahres erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Hierdurch soll dem Wunsch der Steuerpflichtigen nach einer zeitnahen Betriebsprüfung entsprochen werden. Jedoch schützt die Vorschrift nicht davor, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt Prüfungsanordnungen erlassen werden können.

Fazit

Mit der Modernisierung der steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen wird eine Beschleunigung von Außenprüfungen angestrebt, um u.a. die Belastungen der Steuerpflichtigen durch lange Außenprüfungen und die damit verbundenen Bürokratiekosten zu mindern. Während von den Steuerpflichtigen erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen.

Hinweis: Bereits zum 1.1.2023 sollen mit DAC 7 besondere Sorgfalts- und Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen in Kraft treten. Da die Regelung allerdings der Erprobung alternativen Prüfungsmethoden dient, soll sie zunächst automatisch Ende 2027 auslaufen, es sei denn der Gesetzgeber verlängert sie. 

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