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Firmenwerbung auf privatem Pkw: Wann Arbeitnehmer erhaltene Gelder (nicht) versteuern müssen

Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Zahlung für Werbung auf ihrem privaten PKW erhalten, müssen diese nicht zwingend versteuern. Entscheidend ist, ob die erhaltenen Zahlungen dem Arbeitslohn oder den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.

Liegt kein gesonderter Vertrag über die Autowerbung zwischen den Arbeitsparteien vor, ordnet das Finanzamt die Werbeeinnahmen des Arbeitnehmers dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu. Die Zahlungen sind dann als Arbeitslohn zu versteuern und sozialversicherungspflichtig.

Um diese Zusatzbelastung zu umgehen und den steuerfreien Bezug der Werbeeinnahmen für den Arbeitnehmer zu ermöglichen, muss ein ausschließlich die Autowerbung betreffender Mietvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen werden. Der Vertrag muss den werblichen Nutzen für den Arbeitgeber darlegen, z.B. durch Regelungen wie ein werbewirksames Abstellen des Fahrzeugs, eine Mindestanzahl an gefahrenen Kilometern pro Jahr oder den Ausschluss weiterer Werbepartner für den Pkw. Ein kleiner Aufkleber mit dem Firmenlogo reicht dabei nicht aus, eine großflächige und gut sichtbar angebrachte Werbung ist zu empfehlen. Außerdem müssen die Vertragsinhalte fremdüblich sein, also den am freien Werbemarkt üblichen Bedingungen entsprechen.

Sofern durch den „Werbevertrag“ eine Trennung zum Arbeitsverhältnis erfolgt, sind die Werbeeinnahmen den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen, die bis zu einem Höchstbetrag von 255 € im Jahr steuerfrei bleiben.

Hinweis: Sobald diese Freigrenze überschritten wird, müssen die kompletten Einnahmen voll versteuert werden und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag.

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