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Fehlende Diskretion bei privaten E-Mails des Arbeitgebers kann zur Kündigung führen

Unbefugtes Lesen, Sichern und Weitergeben privater E-Mails des Arbeitgebers kann für den Arbeitnehmer auch dann zur Kündigung führen, wenn ein begründeter Verdacht auf strafbare Handlungen seitens des Vorgesetzten besteht.

In dem vom Landesarbeitsgericht Köln zu entscheidenden Fall hatte eine seit 23 Jahren bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Verwaltungsmitarbeiterin Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Darauf las sie eine E-Mail, in der es um den Verdacht sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau ging. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte. Später leitete sie die Daten anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter, um die im Kirchenasyl lebende Frau zu schützen und Beweise zu sichern. Als die Weitergabe bekannt wurde, kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen die Verwaltungsmitarbeiterin klagte – jedoch vergeblich.

Die Richter kamen am 2.11.2021 (Az.: 4 Sa 290/2) zu dem Urteil, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war, da das notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört war. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten liege wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. 

Hinweis: Die Gründe für die Weitergabe der Daten waren nach Ansicht des Gerichts unerheblich, da die Frau mit ihrer Vorgehensweise keines der angegebenen Ziele hätte erreichen können.

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