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EuGH: Keine Umsatzsteuerfreiheit für unterrichtsnahe Leistungen (Schwimmunterricht)

Mit Urteil vom 21.10.2021 (Rs. C 373/19) hat der EuGH in der Rs. Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics entschieden, dass Schwimmunterricht für Kinder nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, da ein „spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht“ nicht vom unionsrechtlichen Unterrichtsbegriff gedeckt sei.

Hintergrund ist, dass Bildungsleistungen im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 4 Nr. 21 und 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Auf EU-Ebene ist die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL geregelte Steuerbefreiung für Bildungsleistungen anzuwenden. Da es zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht Wortlautunterschiede gibt, muss die Mehrwertsteuer-Richtlinie ausgelegt werden.

Dazu hatte der BFH mit Beschluss vom 27.3.2019 (Az.: V R 32/18) dem EuGH u.a. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Umfasst der Begriff des Schul– und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht?

Der EuGH hat nun entschieden, dass der von einer Schwimmschule erteilte Schwimmunterricht nicht als Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Unionsrechts betrachtet werden kann.

Hinweis: Erste Stimmen in der Literatur bewerten die Entscheidung so, dass der EuGH Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSytRL insgesamt sehr restriktiv auslegt. Im Ergebnis ist demnach nur solcher Unterricht steuerfrei, der auf eine Vielzahl von Unterrichtsinhalten gerichtet ist, was i.d.R. nur der Unterricht an öffentlichen oder privaten allgemeinbildenden Schulen gewährleistet. 

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