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Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer: Ausschluss der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2% des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen. Unternehmen, die ausschließlich ihren eigenen Grundbesitz verwalten, können im Rahmen der erweiterten Kürzung den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Vermietet ein Unternehmen neben Immobilien auch Betriebsvorrichtungen oder andere bewegliche Wirtschaftsgüter mit, schließt diese Tätigkeit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die erweiterte Kürzung aus. Dies gilt auch dann, wenn sie nur in geringfügigem Umfang erfolgt, da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören. Laut BFH-Urteil vom 28.11.2019 (Az.: III R 34/17) ist die erweiterte Kürzung im Streitfall aber nicht entfallen, weil in dem Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vorgesehen wurde, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen, Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen und der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer wird. Im Urteilsfall wurden Kosten für Betriebsvorrichtungen in geringem Umfang nicht an den Mieter weiterbelastet. Für das Finanzamt und das Finanzgericht war dies schädlich; hingegen stellte der BFH klar, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zivil- und steuerrechtlich wirksam ausgeschlossen werden kann.

Ergebnis: Damit ist grundsätzlich das wirtschaftliche Eigentum für die erweiterte Kürzung entscheidend. Die sorgfältige Trennung von Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen ist weiterhin geboten, jedoch ist eine versehentliche Nicht-Übertragung von Betriebsvorrichtungen auf den Mieter nicht schädlich, wenn vertraglich geregelt wurde, dass der Mieter grundsätzlich die Aufwendungen für Betriebsvorrichtungen zu tragen hat.

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