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Entschädigungen bei Flugverspätungen zwischen Drittstaaten

Ist ein Flug verspätet, muss eine Airline aus der EU den Reisenden ab einer gewissen Verspätungsdauer eine Entschädigung zahlen. Was jedoch für Airlines gilt, die nicht aus der EU stammen, musste der EuGH nun auf Veranlassung eines belgischen Gerichts klären.

Im zugrundeliegenden Fall hatten drei Fluggäste über ein Reisebüro der Lufthansa einen Flug von Brüssel in die USA gebucht. Der gesamte Flug, der in Brüssel (EU) startete und in San Jose (Nicht-EU) endete, wurde von United Airlines durchgeführt, einem in den USA ansässigen Luftfahrtunternehmen. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von fast vier Stunden. Die Fluggäste traten ihre Rechte an ein Unternehmen ab, das bei einem belgischen Gericht Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines einreichte.

Das belgische Gericht fragte den EuGH zur Anwendbarkeit der Verordnung auf eine solche Flugverbindung zwischen Drittstaaten an. In seinem Urteil vom 7.4.2022 (Az.: C-561/20) vertritt der EuGH die Auffassung, dass Fluggäste eines verspäteten Flugs von einem Nicht-EU-Luft-fahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen können, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchgeführt hat. 

Ergebnis: Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden mit der Lufthansa den Beförderungsvertrag geschlossen und konnten daher die Ausgleichsforderung des Nicht-EU-Luftfahrtunternehmens verlangen. 

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