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Entlastung von Finanzunternehmen durch die Neuregelung des § 8b Abs. 7 KStG

Die Sonderregelung des § 8b Abs. 7 KStG versagt dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit der 95 %igen Steuerbefreiung für Beteiligungserträge und -verluste (sog. Schachtelprivileg). Diese für Finanzunternehmen gedachte Sonderregelung hat – entgegen der Intention des Gesetzgebers – aufgrund der weiten Auslegung auch reine Holding- und Private-Equity-Gesellschaften betroffen.

Das kürzlich verabschiedete BEPS-Umsetzungsgesetz korrigiert diese zu weite Auslegung und beschränkt die Regelung auf die ursprüngliche Gesetzesintention: Durch die Neuregelung erhält § 8b Abs. 7 KStG wieder die bankenspezifische Ausrichtung. Die Vorschrift ist danach beschränkt auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie auf Finanzunternehmen, an denen die genannte Gruppe mit mehr als 50 % beteiligt ist. Zudem entfällt die Steuerbefreiung für Anteile nur, wenn bei Erwerb der Beteiligung diese handelsbilanziell dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist (sog. Handelsbestand). Eine nachträgliche Umwidmung von Anteilen aus oder in den Handelsbestand ist damit unbeachtlich.

Damit sind reine Finanzholdinggesellschaften in gewerblichen Unternehmensgruppen von dieser Regelung nicht mehr betroffen. Auch der Erwerb und die kurzfristige Veräußerung von Anteilen unterliegen bei diesen Unternehmen zukünftig wieder der Steuerbefreiung i.S. des § 8b KStG.

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