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Eigenbedarfskündigung: Ablehnung einer Alternativwohnung kann Härtegründe ausschliessen

Viele Eigenbedarfskündigungen werden gerichtlich zugunsten der Mieter entschieden. Wenn der Vermieter jedoch eine Alternativwohnung anbietet, erhöhen sich die Chancen im Fall einer Räumungsklage.

In einem vom AG München entschiedenen Fall (Urteil vom 27.10.2020, Az.: 473 C 2138/20) wohnte die Mieterin in einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und zahlte knapp 400 € Miete, bevor sie eine Eigenbedarfskündigung erhielt. Die Vermieterin bot ihr eine freiwerdende Wohnung im vierten Obergeschoss als Alternative an, deren Miete sich auf knapp 650 € belaufen sollte. Entgegen der Bitte um eine Rückäußerung binnen eines Monats ließ die Mieterin diese Frist verstreichen, weshalb die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben wurde. Mit Hilfe des Mietervereins ließ die Mieterin die Kündigung wegen Härtegründen und ihrer Schwerbehinderung zurückweisen. Die Vermieterin erhob daraufhin eine Räumungsklage.

Das AG gab der Vermieterin Recht und begründete diese Entscheidung damit, dass die Mieterin durch eine unbegründete Ablehnung einer Alternativwohnung die Möglichkeit zur Berufung auf jene Härteeinwände verliert.

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