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Das Bürgergeld: Anspruchsvoraussetzungen und Regelsätze im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll in Deutschland anstelle des bisherigen Hartz IV das Bürgergeld als Form einer sozialen und staatlichen Hilfe eingeführt werden, um das Grundeinkommen bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen zu gewährleisten. Welche Regelungen sich hiermit ergeben, wird im Folgenden dargestellt.

Anspruchsvoraussetzungen 

Die Zahlung des Bürgergeldes ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, sodass es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen handelt. Um ein Anspruch auf Bürgergeld geltend machen zu können, müssen nach dem Bürgergesetz 2023 folgende Voraussetzungen vorliegen:

(1) Hilfebedürftigkeit: Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld für erwerbsfähige Personen ist die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z.B. Wohngeld oder Kinderzuschlag), erhält. 

(2) Pflicht zur Arbeitsaufnahme: Ist ein Bezieher von Bürgergeld erwerbsfähig, ist er zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei muss der Bezieher grundsätzlich jede Arbeit aufnehmen, soweit diese zumutbar ist – der Leistungsbezieher dazu also körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist. 

(3) Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland: Der gewöhnliche Aufenthalt des Anspruchstellers muss in Deutschland sein. Damit haben grundsätzlich auch ausländische Staatsbürger den gleichen Anspruch auf Bürgergeld wie deutsche Staatsbürger.

Höhe und Bezugsdauer des Bürgergeldes  

Nach dem am 10.11.2022 verabschiedeten Gesetzentwurf wird der Regelsatz des Bürgergeldes für alleinstehende Personen 502 € betragen. Das entspricht einer Erhöhung des bisherigen Regelsatzes um 53 € monatlich. 

Die Regelsätze im Überblick

Alleinstehende 502 €
Ehegatten / Lebensgemeinschaften 451 €
Kinder von 14-17 Jahren 420 €
Kinder von 6-13 Jahren 348 €
Kinder bis einschließlich 5 Jahren 318 €

Grundsätzlich wird das Bürgergeld für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr bewilligt. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden. Besteht der Anspruch auf Bürgergeld nicht für einen vollen Monat, werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. 

Karenzzeit und Schonvermögen

Wie oben dargestellt, ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit darauf abzustellen, ob der Antragsteller seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Wenn kein Einkommen, aber dafür Vermögen vorhanden ist, muss dieses grundsätzlich für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Während der sog. Karenzzeit, die einen zwölfmonatigen Zeitraum nach dem ersten Leistungsbezug umfasst, verzichtet der Staat darauf, dass die Bezieher von Bürgergeld ihr gesamtes Vermögen für die Deckung des Lebensunterhalts einsetzen. Dieses nicht zu verwertende Vermögen wird als Schonvermögen bezeichnet. 

Während der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen bis zu 40.000 € für den Antragsteller und 15.000 € für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes betrachtet. Schöpft eine Person der Bedarfsgemeinschaft ihren freien Betrag an Schonvermögen nicht aus, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil auf die anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Außerdem wird während der Karenzzeit keine Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft vorgenommen. Heizkosten werden allerdings vom Jobcenter nur in angemessener Höhe übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 € pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – auch für den Leistungsbeziehenden. 

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