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Corona-Auswirkungen auf Verrechnungspreise: Überprüfungs- und Anpassungsbedarf

Neben den Herausforderungen des nationalen Steuerrechts müssen sich multinationale Unternehmensgruppen auch damit auseinandersetzen, welche Auswirkungen sich durch COVID-19 auf ihr Verrechnungspreissystem ergeben; insbesondere sind zeitnah die getroffenen Entscheidungen zu dokumentieren und die Verträge entsprechend anzupassen. Es ist davon auszugehen, dass in zukünftigen Betriebsprüfungen die internationale Einkünfteabgrenzung unter dem Einfluss von COVID-19 verstärkt überprüft wird. Im Folgenden wird dargestellt, in welchen Bereichen sich „Corona-bedingt“ ein Überprüfungs- und Anpassungsbedarf ergeben könnte.

Anpassung von Zielgewinnmargen bei Routineunternehmen

Allgemein gilt, dass krisenbedingte Verluste dem Strategieträger zuzuordnen sind. Einem Routineunternehmen (z.B. Vertriebsgesellschaft) wird normalerweise ein geringer, relativ stabiler Gewinn zugeordnet. Ein Verlust ist grundsätzlich mit der Stellung als Routineunternehmen nicht zu vereinbaren. Der Verrechnungspreis für ein Routineunternehmen kann nach der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (sog. TNMM-Methode) und auf der Basis von Datenbankstudien sowie nach der Kostenaufschlagsmethode oder der Wiederverkaufspreismethode ermittelt werden. Bei Anwendung der TNMM-Methode sind die Datenbankstudien vergangenheitsorientiert und bilden den aktuellen globalen Einbruch aufgrund COVID-19 noch nicht ab. Offensichtlich – und mit den Erfahrungen der Vergangenheit im Rahmen der Finanzkrise 2008/2009 belegbar – ist aber, dass das Absinken der Zielgewinnmargen mit Zeitverzug kommen wird, daher besteht für die Vergleichsdaten der Vorjahre Anpassungsbedarf.

Die Tatsache, dass durch die COVID-19-Krise Konzerne in bestimmten Branchen insgesamt erhebliche und außergewöhnliche Verluste erwirtschaften, führt – unabhängig von der gewählten Verrechnungspreismethode – zu der Konsequenz, dass neben dem Strategieträger auch Routineunternehmen Gewinneinbußen hinnehmen müssen und ggf. sogar einen Teil der Verluste zu tragen haben – dies umso mehr, als auch fremde Dritte in einer solchen außergewöhnlichen Situation Anpassungen vereinbaren würden.

Hinweis: Wichtig ist, die entsprechenden Verträge anzupassen sowie eine genaue und transparente Dokumentation mit ausreichender Begründung zur zukünftigen Vorlage bei den Steuerbehörden vorzuhalten.

Anpassung laufender Lizenzzahlungen und konzerninterner Dienstleistungsverrechnungen

Grundsätzlich sollten auch Lizenzgebühren regelmäßig auf notwendige Anpassungen hin überprüft werden. Zwar sind Lizenzzahlungen meistens an den Umsatz gebunden, so dass es bei einem Umsatzrückgang auch zu einer verminderten Lizenzzahlung kommt. Ggf. ist es aber darüber hinaus indiziert, die Lizenzgebühr selbst anzupassen oder entsprechend den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ganz auszusetzen. Die zeitweise Anpassung bzw. das Aussetzen von Lizenzgebühren bei nachhaltiger Verlustsituation des Lizenznehmers kann sachgerecht sein, da auch die Finanzverwaltung eine Verlustsituation des Lizenznehmers grundsätzlich als Indiz für einen unangemessenen Preis wertet.

Bei konzerninternen Dienstleistungsverrechnungen, die der Höhe nach grundsätzlich nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden, liegt dies jedoch anders: Ein Verzicht oder eine Reduzierung der Gebühren bei einer Verlustsituation des Dienstleistungsempfängers kommt unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes nicht in Betracht. Möglich ist lediglich ein Aufschub der Dienstleistungsverrechnung, die dann innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erreichen der Gewinnsituation der Konzerngesellschaft nachzuholen ist.

Liquiditätssicherung und Finanzierung

Durch von COVID-19 erzwungene Betriebsstillegungen, eingebrochene Absatzmärkte, Forderungsausfälle bei gleicher Kostenstruktur etc. können sich bei einzelnen Konzerngesellschaften oder konzernweit Liquiditätsengpässe ergeben. Die kurz- und mittelfristige interne und externe Liquiditätsplanung ist daher unter Berücksichtigung angemessener Verrechnungspreise zur Erhaltung der Liquidität unverzichtbar.

Für die kurzfristige Liquiditätssicherung ist der Cash-Pool (CP) – insbesondere, wenn bereits implementiert – geeignet, die Liquidität des Konzerns und der teilnehmenden Konzerngesellschaften sicherzustellen. Der CP-Führer ist dafür verantwortlich, dass ausreichende Mittel im Konzern ggf. auch durch externe Finanzierung vorhanden sind. Die CP-Konditionen sollten auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die externen Liquiditätskosten des CP-Führers gestiegen sind. Insbesondere sollte geprüft werden, ob das Risiko des CP-Führers angemessen vergütet wurde und ob ggf. einzelne besonders gefährdete Gesellschaften aus dem CP auszuscheiden sind und deren Finanzierung separat über längerfristige Darlehen geboten ist.

Sofern die COVID-19-Krise daneben dazu führt, dass fällige Forderungen durch Gruppengesellschaften nicht vertragsgemäß gezahlt werden können, bietet es sich an, die Zahlungsziele bei konzerninternen Forderungen aus Lieferung und Leistungen ggf. unter Verzinsung gemäß Fremdvergleichsgrundsätzen anzupassen und konzerninterne Darlehen zu verlängern.

Hinweis: In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der Zinssatz an die neue Laufzeit anzupassen und zu prüfen, ob die Höhe der Zinsen im Hinblick auf die Krisensituation angemessen ist und dem Fremdvergleichsgrundsatz standhält.

Allerdings kann es bei „Corona-bedingten“ Stützungsmaßnahmen sogar denkbar sein, dass bei einer nachhaltigen Verlustsituation aufgrund der EUGH-Rechtsprechung im Fall „Hornbach-Baumarkt“ ein zinsloses bzw. ungesichertes Darlehen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft gewährt werden kann oder die Muttergesellschaft gegenüber der finanzierenden Bank eine Patronatserklärung abgibt, ohne hierfür eine Haftungsvergütung zu erhalten. Sofern sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachgewiesen werden können, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern, um die sonst bedrohte wirtschaftliche Existenz zu sichern, ist eine Einkünftezurechnung durch die Finanzverwaltung nicht zulässig.

Empfehlungen: Neben den oben dargestellten Bereichen können aufgrund der Corona-Krise noch weitere Bereiche wie z.B. die Neubewertung von Funktionsverlagerungen oder IP-Bewertungen einer Anpassung bedürfen. Die Unternehmen sollten daher die bestehenden Strukturen prüfen und sich ggf. neu aufstellen. Eine etwaige Neu-Justierung der Verrechnungspreise ist entsprechend zu dokumentieren und die relevanten Verträge sind anzupassen.

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