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BgA-Einkünfte bei Beteiligung der Trägerkörperschaft an einer Mitunternehmerschaft

Neue Grundsätze der Gewinnermittlung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG

Die Grundsätze zur Ermittlung des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (gewerblich tätigen Personengesellschaft) hat der BFH mit Urteil vom 26.6.2019 (Az.: V III R 43/15) für kapitalertragsteuerliche Zwecke weiter konkretisiert.

BFH-Grundsätze zur ertrag- und kapitalertragsteuerlichen Gewinnermittlung

Sofern einzelne dauerdefizitäre Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine Trägerkörperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, sowohl im Rahmen der Einkünfteermittlung der Mitunternehmerschaft als auch für Zwecke der Körperschaftsteuer als eigenständige BgA (Regiebetriebe) behandelt werden, kann zur Ermittlung des Gewinns i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht ohne weiteres an den entnommenen Gewinnanteil angeknüpft werden, wenn dieser auf den Erträgen aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern beruht.

Ferner entschied der BFH, dass sowohl die ertragsteuerliche Einkünfteermittlung bei der Mitunternehmerschaft als auch die Einkommensteuerermittlung für die verschiedenen BgA bei der Ermittlung der kapitalertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt: Gewinnermittlung und Kapitalertragsteuerabführung für BgA Beteiligung und BgA Eisstadion

Eine Kommune ist alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG ist in den Streitjahren in den Sparten Strom- und Wasserversorgung, Fernwärme, Fähre, Freibad, Hallenbad und Eisstadion tätig gewesen. Wegen des dauerdefizitären Betriebs des Eisstadions hat die GmbH & Co. KG die Grundsätze der sog. Segmentierung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung angewendet. Folglich sind auf Ebene der GmbH & Co. KG die Einkünfte ohne die Erträge und Aufwendungen, die auf den Betrieb des Eisstadions entfielen, ermittelt und die Einkünfte gesondert festgestellt worden.

Darüber hinaus ist vom Finanzamt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein BgA „Beteiligung“ geführt worden. Diesem ist der steuerliche Gewinn der GmbH & Co. KG gem. den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden nach der Segmentierung zugerechnet worden. Ferner ist für Körperschaftsteuerzwecke ein BgA „Eisstadion“ geführt worden. Dieser erzielte Verluste, die in die Einkommensermittlung für diesen BgA eingingen und in Verlustfeststellungsbescheiden gesondert festgestellt wurden.

Der Stadtrat beschloss in den Streitjahren Entnahmen aus dem Jahresgewinn der GmbH & Co. KG. Ausgangspunkt der Berechnung der entnahmefähigen Beträge war jeweils der in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GmbH & Co. KG ausgewiesene Gewinn aus sämtlichen Tätigkeiten der GmbH & Co. KG einschließlich des Betriebs des Eisstadions. Von diesem Gewinn sind laut Gesellschafterversammlung zu thesaurierende „Mindestgewinne“ abgezogen worden.

Für die Gewinne des BgA „Beteiligung“ i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG hat die Stadt Kapitalertragsteuer angemeldet und abgeführt. Diese Beträge ergaben sich aus den bei der GmbH & Co. KG beschlossenen entnahmefähigen Jahresgewinnen nach Abzug der „Mindestgewinne“ und des Aufwands für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.

Finanzgerichtliche Entscheidung vom BFH bestätigt

Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt jedoch letztlich die kapitalertragsteuerliche Bemessungsgrundlage um die bei der Ermittlung der handelsrechtlichen Gewinne der GmbH & Co. KG abgezogenen Verluste des Eisstadions. Das FG München hatte in seinem Urteil vom 21.7.2015 (Az.: 6 K 3113/11) die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der kapitalertragsteuerpflichtige Gewinn sei ohne die Verluste des Eisstadions zu ermitteln, da eine Zusammenfassung des BgA „Beteiligung“ und des BgA „Eisstadion“ i.S. von § 4 Abs. 6 KStG für Zwecke der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer vorliegend nicht in Betracht komme. Diese Rechtsansicht des FG wurde vom BFH nun bestätigt.

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