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Auskunftsrechte bei Ablehnung einer Untervermietung

Im Falle einer Untervermietung seiner Wohnung muss ein Mieter grundsätzlich seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. In aller Regel hat der Vermieter dem Plan dann auch zuzustimmen. Allerdings hat das AG München kürzlich entschieden, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern darf, wenn ihm bestimmte persönliche Angaben über den potenziellen Untermieter nicht mitgeteilt wurden.

Ein Mieter, der ein Zimmer untervermieten wollte, fragte bei seiner Vermieterin an, nannte ihr dabei Namen und Adresse der Bewerberin. Er teilte ansonsten lediglich mit, dass es sich bei der Person um „eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handle“, die somit die von ihm begehrten 400 € Untermiete im Monat zu zahlen imstande sei. Nachdem die Vermieterin die Genehmigung aber ablehnte, verlangte der Mieter Schadensersatz für eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung des Zimmers seiner Wohnung. Das AG gab der Vermieterin mit Urteil vom 11.12.2019 (Az.: 425 C 4118/19) im vorliegenden Fall Recht. Sie durfte die Zustimmung verweigern, weil ihr keine ausreichenden Informationen über die Untermieterin übermittelt wurden. Einem Vermieter sind grundsätzlich der Name, das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des Untermieters mitzuteilen.

Fazit: Die Erlaubnis zur Untervermietung darf der Vermieter also verweigern, wenn ihm wichtige Informationen über die Person des Untermieters nicht genannt werden. Dazu gehört in jedem Fall die berufliche Tätigkeit.

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