27.05.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 06/2023
von WP/StB Daniel Scheffbuch / Christina Schultz

Wenn ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses Einkommen auch in Deutschland steuerpflichtig ist. Auch wenn der ausländische Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht hat, kann es Sachverhalte geben, in denen das im Ausland bezogene Einkommen in Deutschland besteuert wird.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig im Ausland arbeitet, sind diese Einkünfte im Ausland zu besteuern. Zusätzlich hat Deutschland wegen der Ansässigkeit des Arbeitnehmers im Inland ebenfalls ein Besteuerungsrecht. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden nach der sog. Freistellungsmethode die Einkünfte in Deutschland steuerfrei gestellt. Grundsätzlich ist es bei Anwendung dieser Methode irrelevant, ob das Ausland, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, dessen Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt oder nicht. Allerdings ist in Deutschland Voraussetzung für die Anwendung der Freistellungsmethode, dass die Einkünfte auch tatsächlich im Ausland besteuert werden. Eine Besteuerung in Deutschland ist auch dann möglich, wenn nur Teile des Einkommens im Ausland nicht besteuert werden.

Unterschiedliche Rechtslagen in Deutschland und den Niederlanden

Vor dem FG Düsseldorf klagte kürzlich ein in Deutschland lebender Arbeitnehmer, der Arbeitslohn von seinem niederländischen Arbeitgeber erhalten hatte. In den Niederlanden erhalten Arbeitnehmer, die dort eine Tätigkeit aufnehmen und aus diesem Grund umziehen oder täglich vom Ausland in die Niederlande reisen, eine Erstattung. Damit soll der Mehraufwand ausgeglichen werden, der den Arbeitnehmern durch ihren Aufenthalt in den Niederlanden entsteht. Optional zu der Möglichkeit einer Erstattung von Mehrkosten kann der Arbeitgeber aber auch 30% des Arbeitslohns steuerfrei ausbezahlen. Bei dieser Alternative müssen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht aufgezeigt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer eine spezielle Sachkunde in einer bestimmten Branche hat.

In Deutschland hat das zuständige Finanzamt die ausländischen Einkünfte des Klägers nicht komplett steuerfrei gestellt, sondern den Einkommensteil (die 30%), der in den Niederlanden nicht besteuert wurde, unter die deutsche Steuer gestellt. Das DBA mit den Niederlanden sieht vor, dass die Einkünfte in den Niederlanden auch „tatsächlich besteuert“ werden. 

Nur tatsächlich im Ausland besteuerter Teil wird freigestellt

Nach der deutschen Rechtslage ist aber eine nur anteilige Besteuerung der Einkünfte im Ausland nicht ausreichend, um die kompletten Einkünfte im Inland steuerfrei zu stellen. Dazu hat das FG Düsseldorf am 25.10.2022 (Az.: 13 K 2867/20 E) entschieden, dass nur die Teile des Arbeitslohns in Deutschland nicht besteuert werden, die tatsächlich durch das Ausland besteuert worden sind. Dabei sind demnach die 30%, die in den Niederlanden nicht besteuert werden, der deutschen Steuer zu unterwerfen. Zwar werden in Deutschland auch pauschal Einkommensteile nicht besteuert (sog. Werbungskostenpauschbetrag). Allerdings ist die 30%-Regelung wohl eher mit einer grundsätzlichen Steuerbefreiung als mit einer Pauschalisierungsvorschrift vergleichbar. 

Ergebnis: Um eine deutliche Überkompensation der tatsächlichen Aufwendungen zu vermeiden, wird demnach nur der tatsächlich im Ausland besteuerte Teil in Deutschland freigestellt.

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