In dem vom EuGH mit Urteil vom 22.12.2022 (Az.: C-392/21) entschiedenen Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer die Übernahme der Kosten für eine neue Korrekturbrille. Diese sei erforderlich geworden, weil sich sein Sehvermögen u.a. auch aufgrund seiner Bildschirmarbeit verschlechtert habe. Die Arbeitgeberin lehnte die Kostenübernahme jedoch ab.
Das nationale Gericht setzte das Verfahren aus und fragte beim EuGH nach, wie die Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten auszulegen sei. Der EuGH antwortete, dass diese Richtlinie zu „speziellen Sehhilfen“ Korrekturbrillen einschließe, die spezifisch darauf gerichtet seien, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirm involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Die Sehbeschwerden müssten zwar bei Untersuchungen festgestellt worden sein, um einen Anspruch auf Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe entstehen zu lassen. Dabei müsse die Bildschirmarbeit aber nicht unbedingt die Ursache für diese Beschwerden sein. Weiterhin sei es nicht Bedingung, dass die Sehhilfe nur beruflich genutzt werden dürfe.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht entweder dadurch nachkommen, dass er dem Arbeitnehmer die Brille unmittelbar zur Verfügung stellt oder dass er die von ihm getätigten Aufwendungen erstattet.