Hintergrund
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG können Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Vermögensbereichen bestimmter Personengesellschaften (insbesondere zwischen Gesamt- und Sonderbetriebsvermögen sowie zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Gesellschafter) unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zum Buchwert übertragen werden, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen.
Bislang ausgeschlossen war allerdings die Buchwertübertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer solchen anderen Personengesellschaft, an der die Gesellschafter im gleichen Verhältnis beteiligt sind (beteiligungsidentische Personengesellschaften).
Sachverhalt: Veräußerung zum Buchwert an Schwesterpersonengesellschaft
In einem letztlich dem BVerfG vorgelegten Rechtsstreit hatte eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG zwei bebaute Grundstücke aus ihrem Gesamthandsvermögen an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu einem Kaufpreis veräußert, der den bilanziellen Buchwerten entsprach. Die veräußernde Gesellschaft behandelte die Übertragung steuerlich erfolgsneutral, während das Finanzamt argumentierte, dass der Verkauf zu einer vollständigen Aufdeckung stiller Reserven geführt habe.
Das FG Baden-Württemberg gab den Klägern mit Urteil vom 19.7.2012 (Az.: 13 K 1988/09) Recht. Nach Auffassung der Richter ist die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft unter Anwendung von § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert möglich. Der BFH setzte das auf Initiative des Finanzamts eingeleitete Revisionsverfahren aus und legte die Angelegenheit dem BVerfG vor.
Entscheidung des BVerfG
Mit Beschluss vom 28.11.2023 (Az.: 2 BvL 8/13) hat das BVerfG entschieden, dass die Regelung in Satz 3 des § 6 Abs. 5 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit diese Bestimmung eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausschließt, insbesondere zwischen Schwesterpersonengesellschaften.
Das BVerfG verpflichtet den Gesetzgeber sogar, eine Neuregelung rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 (!) zu treffen. Bis zur Inkraftsetzung einer solchen Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nach der Entscheidung des BVerfG mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regelung auch für den Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gilt.
Empfehlung: Für laufende Verfahren ist daher angeraten, unter Bezug auf den BVerfG-Beschluss entsprechende Änderungen der Feststellungsbescheide ohne Aufdeckung von stillen Reserven zu erwirken.