28.03.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 04/2023

Das BMF hat ein neues Vordruckmuster zur Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Be- und Verarbeitungsfällen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen veröffentlicht.

Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, so hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der zusätzlich folgende Angaben enthalten muss:

  • den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
  • den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten,
  • die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.

Laut BMF-Schreiben vom 13.12.2022 (Az.: III C 3 - S 7134/22/10002 :001) kann der Beauftragte zu diesem Zweck den Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen Angaben auf einem gesonderten Beleg machen. Er kann auch aufgrund der bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle) dem Unternehmer eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen. 

Hinweis: Das aktuelle Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ findet sich auf der Homepage des BMF.

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