01.03.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 03/2023
von Lai-Mei Wong

Seit dem 1.1.2023 ist das sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Mit dem neuen Gesetz sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, Informationen über ihre Anbieter jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Vom PStTG (nicht) erfasste Plattformen  

Grundsätzlich ist eine Plattform gem. § 3 Abs. 1 PStTG, dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen, jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte unter Verwendung der Plattform abzuschließen. Preisvergleichsseiten, Suchmaschinen und Jobbörsen sind daher keine Plattformen i.S. des PStTG, da die Nutzer dadurch nur auf ein Angebot aufmerksam gemacht werden und das konkrete Rechtsgeschäft außerhalb dieser Portale geschlossen wird. Darüber hinaus ist eine Plattform eines einzelnen Online-Händlers nicht vom PStTG erfasst, wenn dieser ausschließlich seine eigenen Waren in seinem eigenen Online-Shop anbietet.

Hinweis: Unter die Meldepflicht fallen nicht nur die in Deutschland ansässigen Plattformbetreiber, sondern auch Plattformbetreiber aus einem nicht qualifizierten Drittstaat. Hierzu soll zwecks Abgrenzung eine Liste über qualifizierte Drittstaaten vom Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht werden.

Relevante Tätigkeiten und Daten

Die Meldepflicht greift für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese gegen eine Vergütung erbracht werden:

  • Vermietung von Grundstücken und Gebäuden (z.B. Ferienwohnung),
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen (z.B. Handwerkertätigkeiten, Reinigung, Lieferdienst usw.),
  • Verkauf von Waren (z.B. Vermittlung gebrauchter Kinderkleidung oder Bücher, selbst hergestellter Waren),
  • Überlassung von Verkehrsmitteln (z.B. Vermittlung von Fahrdiensten oder Vermietung des eigenen Wohnmobils an andere Urlauber).

Ein Plattformbetreiber hat neben seinen Stammdaten die Transaktionsdaten von allen meldepflichtigen Anbietern zu melden, die auf seiner Plattform relevante Tätigkeiten erbringen; solche Transaktionsdaten sind z.B. der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Anbieters, die Anzahl der relevanten Tätigkeiten und die Höhe der Vergütung pro Quartal.

Meldepflichtige Anbieter sind gewerbliche und private Anbieter, die im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Dazu zählen auch Anbieter aus Drittstaaten, die eine in der EU belegene Immobilie vermieten. 

Hinweis: Hinsichtlich der Meldepflichten sind Bagatellgrenzen vorgesehen: In Bezug auf den Verkauf von Waren sind die Transaktionsdaten eines Anbieters nicht zu melden, wenn er im Meldezeitraum weniger als 30 Transaktionen ausgeführt hat und dabei insgesamt weniger als 2.000 € als Vergütung erzielt hat.

Fristen 

Grundsätzlich hat ein meldender Plattformbetreiber alle meldepflichtigen Informationen bis zum 31.12. des jeweiligen Meldezeitraums zu erheben. Die erhobenen Informationen sind jährlich spätestens bis zum 31.1. des jeweiligen auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu liefern. Die Meldefrist für 2023 läuft somit am 31.1.2024 ab. 

Hinweis: Konkretisierungen zum Meldeverfahren sollen noch im Laufe des Jahres 2023 bekannt gegeben werden.

Empfehlung: Zu beachten ist, dass Verstöße gegen das PStTG auf verschiedenen Ebenen sanktioniert werden können. So kann eine Geldbuße i.H. von bis zu 30.000 € erhoben werden, wenn eine Meldung nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erfolgt.

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