Hintergrund und Rechtsentwicklung
Teil des Geschäftsmodells von Streamingdiensten wie Netflix und Spotify ist es, ihre Kunden lediglich darüber zu informieren, dass demnächst die Preise erhöht werden. Die Rechtsgrundlage sehen die Streaming-Dienstleister in entsprechenden Vertragsklauseln, die ihnen das Recht geben, die Abo-Preise zu ändern. Darum hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufgrund unangemessener Benachteiligung der Verbraucher beim Landgericht Berlin Klage erhoben. Daraufhin haben die Streaming-Anbieter Berufung eingelegt. Diese wiederum hat das Kammergericht Berlin nun in den Urteilen vom 15.11.2023 (Az.: 23 U 15/22 und 23 U 112/22) zurückgewiesen und damit die Urteile des LG Berlin bestätigt.
Unzulässige Klauseln
Nach den Entscheidungen der Gerichte sind bei laufenden Verträgen einseitige Preisänderungen nur erlaubt, wenn sie fair und transparent gestaltet sind. Konkret zu beurteilen waren Vorbehalte der Streaming-Dienste in ihren AGB, wonach es zulässig sein sollte, „Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in [ihrem] billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit [ihrem] Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.” Hierzu wurde entschieden, dass die Nutzung dieser Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern jedenfalls insoweit untersagt ist, als damit den gestiegenen Gesamtkosten Rechnung getragen werden soll.
Rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen
Diese Urteile haben weitreichende Auswirkungen auf die AGB-Praktiken von Streaming-Diensten, da Preiserhöhungen nicht mehr ohne weiteres durchgesetzt werden können. Kunden müssen zunächst um Zustimmung gebeten werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, steht es den Anbietern frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Aber auch die Nutzer können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen oder eine Erstattung der Mehrkosten fordern.
Ergebnis: Jedenfalls ist es nicht mehr möglich, über eine „stillschweigende Zustimmung“ das Vertragsverhältnis zu verlängern. Damit steigt der Aufwand der Streaming-Dienstleister deutlich, wenn Preiserhöhungen durchgesetzt werden sollen. Auch für andere Branchen, in denen ähnliche AGB-Klauseln verwendet werden, dürfte diese Rechtsprechung von Bedeutung sein.