Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsfähigkeit
Lange Zeit war umstritten, ob die GbR (§§ 705 ff. BGB) als rechtsfähig gilt, da – im Gegensatz zur OHG oder KG – die Rechtsfähigkeit für die GbR nicht ausdrücklich niedergeschrieben war. Haftungsfragen in Bezug auf diesen Gesellschaftstyp wurden bislang an der Rechtsprechung orientiert und nicht am Gesetzeswortlaut. Ziel des Gesetzgebers ist es nun, eine Angleichung der kodifizierten Regelungen an die geltende Rechtsprechung vorzunehmen. Nach neuem Recht wird grundsätzlich zwischen einer rechtsfähigen (§§ 706-739 BGB n.F.) und einer nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740-740c BGB n.F.) unterschieden.
Voraussetzung für eine rechtsfähige GbR ist gem. § 705 Abs. 2 BGB n.F. der gemeinsame Wille, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dieser gemeinsame Wille wird vermutet, sofern der Gegenstand der Gesellschaft nach § 705 Abs. 3 BGB n.F. der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist. Beiträge (meist Einlagen) der Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind nach § 713 BGB n.F. Vermögen der Gesellschaft. Das gesamthänderisch gebundene Vermögen wird durch die Begrifflichkeit des Gesellschaftsvermögens ersetzt. Damit ergeben sich die Abschaffung des Gesamthandsprinzips sowie eine klare Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen. Der Gesellschaft können nun Rechte und Pflichten zugeordnet werden.
Sollte kein gemeinsamer Teilnahmewille am Rechtsverkehr vorhanden sein, handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Innengesellschaft i.S. des neugefassten § 740 BGB. Sie dient der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern.
Gesellschaftsregister
Während sich OHG und KG schon immer in das Handelsregister eintragen lassen müssen, besteht für die GbR bislang keine Möglichkeit der Eintragung in ein öffentliches Register. Daher wird im Rahmen des MoPeG ein neues Register – das sog. Gesellschaftsregister – eingeführt, in welchem auch eine GbR mit entsprechendem Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ stehen kann. Folglich ergibt sich eine Dreiteilung der GbR wie in der Abb. 1 ausgewiesen.
Zwar gibt es keine Eintragungspflicht, allerdings ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister künftig zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, Aktien, Grundbesitz oder anderen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten.
Hinweis: Daraus folgt in vielen Fällen faktisch eine Registrierungspflicht.
Gesetzliche Vertretung und Gesellschafter
Die Geschäftsführung (§ 708 ff. BGB n.F.) und die Vertretung (§§ 715 f., 720 BGB n.F.) sind künftig separat geregelt. Während die Geschäftsführung das Innenverhältnis betrifft, regelt die Vertretung das Außenverhältnis. Dabei ist weiterhin der Grundsatz der Selbstorganschaft zu beachten. Das bedeutet, dass mindestens einer der unbeschränkt haftenden Gesellschafter auch Vertreter sein muss.
Für die Haftung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergibt sich gegenüber dem bestehenden Recht in der Praxis keine Änderung. Die Gesellschafter haften persönlich und akzessorisch mit dem Privatvermögen. Der Gläubiger kann seine gesamte Forderung wahlweise gegen einen, mehrere oder alle Gesellschafter geltend machen (§ 421 BGB) und in deren gesamtes Privatvermögen vollstrecken. Da die Haftung akzessorisch ist, schuldet das, was die Gesellschaft schuldet, grundsätzlich auch jeder einzelne Gesellschafter in voller Höhe.
Hinweis: Während dieser Grundsatz bislang durch die analoge Anwendung der §§ 128 ff. HGB umgesetzt wurde, greifen zukünftig die §§ 721 ff. BGB n.F. Da zukünftig nur eine rechtsfähige GbR auch am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sich nur bei ihr eine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten ergeben.
Änderungen für weitere Personengesellschaften
Gewinnverteilung
Derzeit regelt das Gesetz die Gewinnausschüttung wie folgt: Jeder Gesellschafter erhält zunächst einen Vorabgewinn i.H. von 4% seines Kapitalanteils. Im Übrigen wird der Jahresgewinn nach Köpfen verteilt.
Nach dem MoPeG wird die Gewinnverteilung neu geregelt: An die Stelle des Vorabgewinns und der Verteilung des Restgewinns nach Köpfen tritt eine Gewinnverteilung nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen, im Zweifel nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Nur wenn auch für die Beiträge gem. § 713 BGB n.F. keine Werte vereinbart wurden, bleibt es bei der Verteilung nach Köpfen.
Öffnung für Freiberufler
Bislang ist für eine OHG, KG bzw. GmbH & Co. KG die Ausübung eines Handelsgewerbes nach § 105 Abs. 1 HGB erforderlich. Durch die Reform können sich nun auch Freiberufler in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft organisieren (§ 107 Abs. 1 HGB n.F.). Voraussetzung für die Freiberufler ist die Öffnung durch das jeweilige einschlägigen Berufsrecht sowie die Vornahme der Eintragung ins Handelsregister.
Hinweis: Insbesondere die GmbH & Co. KG könnte aufgrund der Haftungsbeschränkung ein interessantes Gestaltungsmittel sein. Während bei einer Partnerschaft mbH die Haftung bezogen auf die Berufstätigkeit beschränkt ist, aber kein allgemeiner Haftungsausschluss besteht, kann unter Einsatz einer Komplementär-GmbH diese auf die Höhe ihres Kapitals beschränkt werden. Dennoch können die Vorteile einer Personengesellschaft gegenüber einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden.
Rechtsformwechsel zwischen rechtsfähiger GbR und OHG
Im Wege eines sog. Statuswechsels kann eine eingetragene GbR in eine OHG umgewandelt werden, wenn sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt. Das Gesellschaftsregister reicht die eGbR an das Handelsregister identitätswahrend weiter, wo sie anschließend in ihrer neuen Rechtsform eingetragen ist.
Auch der Rechtsformwechsel von einer OHG in eine eGbR ist möglich. Voraussetzung hierfür sind die Eigenschaften eines Kann-Kaufmanns. Mangels Gewerbebetriebs und wegen der freiwilligen Eintragung in das Handelsregister können Freiberufler und vermögensverwaltende Gesellschaften ihre Kaufmannseigenschaft immer ablegen. Künftig kann die Gesellschaft jedoch nicht mehr einfach gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 HGB gelöscht werden, sondern muss einen Statuswechsel nach § 107 Abs. 2 Satz 2 HGB durchführen und sich als GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erst im Gesellschaftsregister ist eine Löschung der rechtsformgewechselten eGbR dann nach den allgemeinen Vorschriften – also z.B. nach Beendigung einer Liquidation – möglich (vgl. § 707a Abs. 4 BGB n.F.).
Hinweis: Insbesondere sollen damit sog. Firmenbestattungen, bei denen Gesellschaften außerhalb des vorgesehenen Insolvenzverfahrens liquidationslos gelöscht werden, verhindert werden.
Empfehlung: Vor dem Hintergrund zahlreicher Änderungen im Recht der GbR ergeben sich Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis. Insbesondere in der Übergangszeit bis zum 1.1.2024 ist zu prüfen, ob eine Eintragung in das Gesellschaftsregister in Frage kommt bzw. künftig erforderlich ist. Das neue Register erhöht die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz; es ist deshalb insbesondere für die Gesellschaften interessant, die täglich am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen.