22.02.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 03/2023

Viele Banken und Sparkassen versuchen seit Monaten, neue Geschäftsbedingungen durchzusetzen. Dass eine weitere Nutzung des Girokontos keine automatische Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen darstellt, hat kürzlich das LG Hannover entschieden.

Eine Genossenschaftsbank hatte Mitte 2022 ihre Kunden schriftlich zur ausdrücklichen Zustimmung zu den neuen Vertragsbedingungen aufgefordert. Die Kunden, die auf diese nicht reagiert hatten, erhielten daraufhin ein weiteres Schreiben, in dem die Genossenschaftsbank ihnen mitteilte, dass sie die künftige Nutzung des Kontos als Zustimmung werten würde. Dies gelte bei Überweisungen, Abhebungen am Automaten oder bargeldlosen Zahlungen. Von diesem Geschäftsgebaren erhielt der Dachverband der Verbraucherzentralen Kenntnis. Daraufhin zog er unter Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erfolgreich gegen die Genossenschaftsbank vor Gericht. 

Das Vorgehen der Bank stellte auch in den Augen der Richter des LG Hannover (Urteil vom 28.11.2022, Az.: 13 O 173/22) einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß dar. Es verstieß außerdem gegen grundlegende vertragsrechtliche Prinzipien und benachteiligte Verbraucher unangemessen. 

Ergebnis: Mit der weiteren Nutzung ihrer Konten stimmt die Bankkundschaft daher nicht automatisch den Vertragsänderungen zu. Die Änderung von Vertragsbedingungen kann nur unter ausdrücklicher Zustimmung des anderen Vertragspartners erfolgen. 

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