05.10.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 10/2023
von RAin Edda de Riese, LL.M.

Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO²KostAufG) werden Erstattungsansprüche von Mietern gegenüber ihren Vermietern für die Fälle eingeführt, in denen sich ein Mieter in den Mieträumen selbst mit Energie versorgt und keine Verträge über den Vermieter laufen. Nachfolgend werden die Grundzüge eines solchen Erstattungsanspruchs aufgezeigt.

Hintergrund der Kostenaufteilung

Zweck des Gesetzes ist es, die in den Heiz- und Warmwasserkosten enthaltenen brennstoffbezogenen Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten aufzuteilen. Es soll damit ein Anreiz geschaffen werden, Emissionen zu minimieren. Da die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter sich – zumindest im Wohnraumbereich – nach Quoten richtet, die sich wiederum nach der Gebäudeeffizienzklasse richten, hat der Vermieter Interesse an einer möglichst energieeffizienten Bausubstanz und wird ggf. nachrüsten. Der Mieter wiederum möchte die eigene Kostenbelastung geringhalten und kann dies über seinen eigenen Energieverbrauch steuern.

Grundzüge der Kostenaufteilung

Bislang sind die CO²-Kosten als Teil der Brennstoffkosten vollständig beim Mieter verblieben. Eine Beteiligung des Vermieters an den Kosten war nicht vorgesehen. Dies ändert sich nun: Für Abrechnungszeiträume ab dem 1.1.2023 hat sich auch der Vermieter an den CO²-Kosten zu beteiligen. Dem Mieter steht es jedoch frei, über das Intervall und die Häufigkeit seines Erstattungsverlangens zu entscheiden. Wichtig ist hier nur, den gesamten CO²-Ausstoß zu ermitteln, der auf den Erstattungszeitraum entfällt. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, um die richtige Kostenquote ermitteln zu können. Diese Ermittlung erfolgt über eine Tabelleneinordnung, für die der spezifische Kohlendioxidausstoß relevant ist. In Gewerberaummietverhältnissen liegt die Teilungsquote derzeit stets bei 50%, die Einführung eines Stufenmodells ist für die Zukunft geplant.

Anforderungen an Erstattungsverlangen

Das Gesetz sieht in § 6 Abs. 2 einige Formalien für den Erstattungsanspruch des Mieters vor. So muss der Mieter den Anspruch in Textform geltend machen. Ein Erstattungsverlangen per E-Mail genügt. Auch muss dieses Erstattungsverlangen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang einer abschließenden Rechnung über die erfolgte Brennstoff- oder Wärmelieferung beim Mieter geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die dem Vermieter Gewissheit über die Erstattungsforderung verschaffen soll. 

Hinweis: Das Erstattungsverlangen muss prüffähige Mindestangaben enthalten, so etwa die während des Bezugszeitraums angefallenen Kohlendioxidemissionen. Der Mieter als Vertragspartner muss dem Vermieter die notwendigen Angaben des Versorgerunternehmens weiterleiten.

Vermieter-Pflichten nach Zugang des Erstattungsverlangens

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 CO²KostAufG kann der Vermieter einen vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Kommt es zu keiner Verrechnung, hat der Vermieter dem Mieter spätestens 12 Monate nach Zugang des Erstattungsverlangens diesen Betrag zu erstatten. Diese Zahlungsfrist nach § 6 Abs. 2 Satz 4 CO²KostAufG schiebt die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs hinaus. 

Ausblick

Angesichts der zumindest noch bis zum Auslaufen der gesetzlichen Preisvorgabe im nationalen Brennstoffemissionshandel gedämpften Kosten ist abzuwarten, in welchem Umfang Mieter tatsächlich von ihrem Erstattungsanspruch Gebrauch machen. So dürften sich die Kohlendioxidkosten derzeit noch in einem niedrigen Bereich bewegen. Manchem Mieter mag der Aufwand für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs daher zu hoch erscheinen.

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