Abgrenzung zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung
Bei der Sofortbesteuerung kann der entstandene Gewinn sofort, also zum Zeitpunkt der Veräußerung versteuert werden. In diesem Fall sind der Freibetrag für Betriebsveräußerungen und ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Als Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rente (vermindert um etwaige Veräußerungskosten) und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos des Betriebs anzusetzen. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile stellen dann zudem sonstige Einkünfte dar.
Alternativ kann der Veräußerer die sog. Zuflussbesteuerung wählen und damit die anfallenden Steuerzahlungen zeitlich strecken. Er darf die Rentenzahlungen ggf. als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. In diesem Fall entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zzgl. etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.
BFH zur Wahlrechtsausübung
Der BFH hat dazu mit Urteil vom 29.6.2022 (Az.: X R - 6/20) entschieden, dass das für Betriebsveräußerungen geltende Wahlrecht auch ausgeübt werden kann, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt und nur die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihren Handwerksbetrieb im Jahr 2013 aufgegeben und die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 3.000 € an eine GmbH veräußert. Das zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall zwingend die Sofortbesteuerung gilt. Es ermittelte daher einen Aufgabegewinn, der auch den Barwert der Leibrente umfasste.
Die BFH-Richter verwiesen darauf, dass im Fall einer Sofortbesteuerung und eines frühen Todes des Veräußerers mehr versteuert werden muss als dem Veräußerer tatsächlich zugeflossen ist. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung eröffne vor diesem Hintergrund das Wahlrecht zur zeitlich gestreckten Zuflussbesteuerung.
Hinweis: Auch bei einer Betriebsaufgabe mit gleichzeitigem Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter liegt es dem BFH zufolge im Interesse des Veräußerers, für die Veräußerung nicht mehr Einkommensteuer zahlen zu müssen als er nach Maßgabe der tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen müsste. Auch ihm müsse daher das Wahlrecht eingeräumt werden.